Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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andere  öffentliche  Kassen  desjenigen  Staates,  welchem  der  Hülfsbedürftige
  angehört,  sofern  nicht  anderweitige  Verabredungen  bestehen,  nur  insoweit
  statt,  als  die  Fürsorge  für  den  Auszuweisenden  länger  als  drei
Monate  gedauert  hat.

§.  8.  Die  Gemeinde  ist  nicht  befugt,  von  neu  Anziehenden  wegen
des  Anzugs  eine  Abgabe  zu  erheben.  Sie  kann  dieselben,  gleich  den
übrigen  Gemeindeeinwohnern,  zu  den  Gemeindelasten  heranziehen.
Uebersteigt  die  Dauer  des  Aufenthalts  nicht  den  Zeitraum  von  drei
Monaten,  so  sind  die  neu  Anziehenden  diesen  Lasten  nicht  unterworfen.

#.  9.  Was  vorstehend  von  den  Gemeinden  bestimmt  ist,  gilt  an
denjenigen  Orten,  wo  die  Last  der  öffentlichen  Armenpflege  verfassungsmäßig
  nicht  der  örtlichen  Gemeinde,  sondern  anderen  gesetzlich  anerkannten
  Verbänden  (Armenkommunen)  obliegt,  auch  von  diesen,  sowie  von
denjenigen  Gutsherrschaften,  deren  Gutsbezirk  sich  nicht  in  einem  Gemeindeverbande
  befindet.

.  10.  Die  Vorschriften  über  die  Anmeldung  der  neu  Anziehenden
bleiben  den  Landesgesetzen  mit  der  Maaßgabe  vorbehalten,  daß  die  unterlassene
  Meldung  nur  mit  einer  Polizeistrafe,  niemals  aber  mit  dem
Verluste  des  Aufenthaltsrechts  (F.  1.)  geahndet  werden  darf.

14.  Durch  den  bloßen  Aufenthalt  oder  die  bloße  Niederlassung,
wie  sie  das  gegenwärtige  Gesetz  gestattet,  werden  andere  Rechtsverhältnisse,
  namentlich  die  Gemeindeangehörigkeit,  das  Ortsbürgerrecht,  die
Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  und  der  Armenpflege,  nicht  begründet.


Wenn  jedoch  nach  den  Landesgesetzen  durch  den  Aufenthalt  oder  die
Niederlassung,  wenn  solche  eine  bestimmte  Zeit  hindurch  ununterbrochen
fortgesetzt  worden,  das  Heimathsrecht  (Gemeindeangehörigkeit,  Unterstützungswohnsitz)
  erworben  wird,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.

§.  12.  Die  polizeiliche  Ausweisung  Bundesangehöriger  aus  dem
Orte  ihres  danernden  oder  vorübergehenden  Aufenthalts  in  anderen,  als
in  den  durch  dieses  Gesetz  vorgesehenen  Fällen,  ist  unzulässig.

Im  Uebrigen  werden  die  Bestimmungen  über  die  Fremdenpolizei
durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.  ·

DiesGesetztrittam1.Januar1868inKraft.

Urkundlich  2c.

Gegeben  Schloß  Blankenburg,  den  1.  November  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

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5.  (Nr.  23.)  Gesetz,  betreffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,  sowie  die
Amtsrechte  und  Pflichten  der  Bundeskonsuln.  Vom  8.  November  1867.
B.-G.-Bl.  Nr.  11.  S.  137  ff.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.  verordnen
  2c.,  was  folgt:

I.  Organisation  der  Bundeskonsulate.

K  1.  Die  Bundeskonsuln  sind  berufen,  das  Interesse  des  Bundes,
namentlich  in  Bezug  auf  Handel,  Verkehr  und  Schifffahrt  thunlichst  zu