Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 255 — 
K. 59. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben in dem 
in den verschiedenen Landeskheilen geltenden allgemeinen Rechte, in Provinzial- 
gesetzen, in Lokalgesetzen oder Lokalordnungen enthalten, oder durch Observanz 
oder Gewohnheit begründet sein, werden aufgehoben. 
KG. 60. 
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Deerselbe= 4 befugt, mit Rücksicht auf besondere örtliche oder sonstige Ver- 
hältnisse und besonderr für die Vermögensverwaltung bestehende Einrichtungen 
den im 8. 57. Absatz 1. festgesetzten Termin der Ausführung zu verlängern. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 20. Juni 1875. 
(#. S.) Wilbelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
(r. 3302. Anlage.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.