Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

Anlage. 
Wahlordnung. 
Artikel 1. 
Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl der Kirchenvorsteher und der Ge- 
meindevertreter an, stellt die Liste der Wahlberechtigten auf und legt dieselbe in 
einem Jedermann zugänglichen Lokale zwei Wochen lang öffentlich aus. 
Zeit und Ort der Auslegung sind der Gemeinde offentlich durch Aushn 
bekannt zu machen, mit dem eistgen, daß nach Ablauf der Auslegung aein 
Einfprche gegen bie te nicht mehr zulässig fsind. Nach dem Ermessen des 
Kirchenvorstandes kann die Bekanntmachung auch noch in anderen, den ört- 
lichen Verhältnissen entsprechenden Formen arolgen. 
Zur Erhebung des Einspruchs ist jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchen- 
gemeinde befugt. 
Artikel 2. 
Der Kirchenvorstand entscheidet über die Einsprüche und berichtigt die Liste. 
Gegen den ablehnenden Bescheid steht dem dadurch von der Wahl Ausgeschlossenen 
binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung die Be. 
rufung an die Gemeindevertretung, in dem Falle, daß eine solche nicht vorhan- 
den ist, an die bischöfliche Behörde zu. Letztere 4t im Einvernehmen mit dem 
Regierungspräsidenten (Landdrosten) die Entscheidung zu treffen. Durch Ein- 
legung der Berufung wird die anstehende Wahl nicht aufgehalten. wischen 
dem Ablauf der Einspruchsfrist und dem Tage der Wahl müssen mindestens 
zwei Wochen in der Mitte liegen. 
Artikel 3. 
Die Einladung zur Wahl muß die Zeit und den Ort der Wahl, sowie 
die Zahl der zu wöhlchden Personen enthalten und ist der Gemeinde öffentlich 
durch Aushang bekannt zu machen. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes 
kann die ecanmtmachun auch noch in anderen den örtlichen Verhältnissen ent- 
sprechenden Formen erfolgen. 
Artikel 4. 
Aus dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und aus vier Beisitzern 
welche der Vorsitzende aus den wählbaren Mitgliedern der Gemeinde beruft, wir 
ein Wahlvorstand gebildet. A 
rt.
	        
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