Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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gelöschten oder eingenommenen Ladung den Satz zu II. mit 
3 Pf. pro Tonne Tragfähigkeit nur einmal, von der übrigen 
Tonnenzahl ihrer Tragfahigkeit aber nichts. 
5) Wenn Fahrzeuge auf der Rhede löschen, so ist nur von diesen, nicht 
aber von den zum Löschen benutzten Leichterfahrzeugen die Schiffahrts- 
abgabe zu erlegen) auch findet, wenn das Fahrzeug nach geschehener 
Entlöschung in den Hafen einläuft, eine nochmalige Entrichtung der 
Schiffahrtsabgaben nicht statt. 
6) Wenn Fahrzeuge leer aus dem Hafen gehen, um ihre Ladung auf der 
Rhede einzunehmen, so wird die Schiffahrtsabgabe ebenfalls nur von 
dem Fahrzeuge, nicht auch von den Leichterfahrzeugen entrichtet. 
7) Außer den vorstehend und den im Anhange zu diesem Tarife fest- 
gesetzten Abgaben dürfen keinerlei Zahlungen * die Benutzung des 
Hafens und der damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauche ge- 
widmeten Anstalten gefordert werden. 
8) Bei Fahrzeugen, welche nach dem Raumgehalte vermessen sind, werden 
2 Kubikmeter Netto-Raumgehalt einer Tonne Tragfähigkeit gleich- 
geachtet und wird bei Berechnung der halben und der ½= Ladung unter 
r. 2 und 3 eine Waarenmenge von 10 Zentnern gleich einem Kubik- 
meter Netto-Raumgehalt gerechnet. 
Befreiungen. 
1) Fahrseuge) welche Königliches, Staats- oder Reichseigenthum sind 
und keine Privatladung führen, ferner Fahrzeuge, welche nur König- 
liches, Staats= oder Reichseigenthum transportiren und keine Beiladung 
n andern Gegenständen haben, sind von der Schiffahrtsabgabe 
efreit. 
2) Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene 
eschädigung, oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle, 
durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Verisehung ihrer 
Reise verhindert werden, bleiben von der Entrichtung des Hafengeldes, 
sowohl für den Eingang, als für den Ausgang befreit, wenn "6 den 
haffwärts mit ihrer Ladung wieder vuellasee ohne daß ein Theil 
derselben veräußert oder die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist. 
Anhang. 
Für das Niederlegen und Aufstellen von Waaren und andern Gegen- 
ständen auf dem dazu bestimmten und durch Merkmale kenntlich gemachten Stand- 
und Lagerplatze (nachstehend zu I.) wird ein Stand= und Lagergeld erhoben. 
I. Der Stand- und Lagerplatz erstreckt sich von der nördlichen Seite des 
kopernikanischen Baudekanals und des Hafens (und zwar vom Grund- 
stück Nr. 74. ab) bis zur Weidenplantage auf der nördlichen Mole, ferer 
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