— 270 —
sie keine Privatladung führen, oder welche ausschließlich Königliche,
Staats= oder Reichs Esekten befördern.
Befreiungen) welche auf speziellen Rechtstiteln beruhen, werden
durch den vorsschenden Tarif nicht berührt.
Anhang.
I. Wer Waaren oder andere Gegenstände auf dem Platze an der Ladebrücke
oder auf anderen, dazu angewiesenen Plätzen an der Passarge zwischen
der Stadt Braunsberg und dem Hafen zu Pfahlbude miederlegt oder
aufstellt und länger als 24 Stunden lagern läßt, hat dafür an Lager-
geld zu entrichten: ·
1) von jedem Stücke Bauholz einschließlich der Sparren:
a) wenn es 30 Centimeter und darüber am Wipfel stark ist 10 Pf.
b) wenn es mehr als 15 Centimeter, aber weniger als 30 Centi-
meter am Wipfel stark it: 5.
2) von einem vollständig abgebundenen Gebäude einschließlich des
Querverbandes, der dazu gehörigen Dielen und Latten u. s. w.,
für jeden laufenden Meter der Frontlänge des Gebäudes 95
3) für Ziegelsteine und Dachpfannen pro 1000 Stück. 6
4) für je 1 Kubikmeter Kalk, GS .. . . . ... . .. . . . .. 3
5) von Brennholz, Faschinen, Torf, Feldsteinen, Sand, Grand
und Kies für jeden Kubikmeter .. .. ... .. .. . . . ... .. . . . . .. 3.
6) von allen anderen Waaren und Gegenständen pro Kubikmeter 6
II. Wenn die Lagerung länger als drei Monate dauert, so ist für jedes
folgende angefangene oder vollendete Vierteljahr das Lagergeld nach vor-
stehenden Sätzen von Neuem zu entrichten.
Anmerkung.
Bruchtheile der für die Erhebung maßgebenden Einheiten (Tonne, Meter,
Kubikmeter, Tausend 2c.) werden, wenn sie unter ½ der Einheit bleiben, gar
nicht, wenn sie / oder mehr betragen, für voll gerechnet.
Berlin, den 25. März 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
Redigirt im Bürcau des Staats-. Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).