Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Anmerkung zu A. und C. 
Ueberschießende Bruchtheile der Erhebungseinheit (2 Tonnen = 2 und 
4 Kubikmeter) werden, wenn sie ½ oder mehr der Einheit ausmachen, für voll, 
andernfalls gar nicht gerechnet. 
Befreiungen. 
I. Vorstehend zu A., B. und C. genannte Abgaben werden nicht erhoben: 
1) von allen Fahrzeugen, welche mit Königlichen, Staats= oder Reichs-Effekten 
beladen find; 
2) von Böten oder Kähnen, welche zu den abgabepflichtigen Fahrzeugen 
gehören; 
3) von den Fahrzeugen der Fischer zu Demmin. 
II. Ferner bleiben Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die 
durch erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende 
Unglücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fort- 
setzung ihrer Reise verhindert werden, von der ECntrichtung des Hafen- 
geldes — sowohl für den Eingang, als für den Ausgang — befreit, 
wenn sie den Hafen seewärts mit ihrer Ladung wieder verlassen, ohne 
daß ein Theil derselben veräußert, oder die Zuladung anderer Gegen- 
stände erfolgt ist. 
Berlin, den 25. März 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Xr. 8910.) Tarif, nach welchem das Bohlwerksgeld in Jarmen, Kreis Demmin, Regierungs- 
bezirk Stettin, bis auf Weiteres zu erheben ist. Vom 27. März 1875. 
A- Bohlwerksgeld wird entrichtet: 
I. von Kähnen und Schiffsgefäßen, welche am Bohlwerk anlegen: 
1) für Böte und als Flußschiffe vermessene Fahrzeuge für jede 
onne Tragfähigkit:: ... .. . . . . . 10 
2) für größere — als Seeschiffe vermessene — Fahrzeuge für 
W3#% Netto-Raumgehalt .. n ..... 
II. für das in Flößen oder Schiffen oder Kähnen ankommende oder 
abgehende Holz, welches am Bohlwerke oder der Schleppstelle ein- 
9" aden oder ausgeschleppt oder ausgefahren wird, ohne Unterschied 
er Holzarten für jedes Kubikmeter Inhalt . . .. . .. . 13 
Dies Holz ist nach dem kubischen Inhalte zu deklariren. 
(r. 8300—8310) Nä--
	        
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