14 Von der Wisseuschaftlichleit der Rechtspflege.
Ueberfülle der Aktenauszüge, wie die Leerheit der
Gutachten u). Das Bewußtseyn der Schwäche
im Hauptwerke verleitet zu übermäßiger zweckwidriger
Ausdehnung der Außenwerke, indem man durch
diese Ausdehnung jene Schwäche zu verdecken
hofft. — Wo solche Gebrechen ihre Folgen ausgießen,
kann natürlich auf die Flut des Unsegens
keine Ebbe folgen.
. Der Mangel wissenschaftlicher Bildung zeigt
sich ferner in der Beschaffenheit der Motive, welche
zur Begründung von Gutachten und Urtheilen dienen.
Aktenmäßige Umstände werden als erheblich
und entscheidend angeführt, ohne daß sich der
Rechtssatz finden läßt, auf welchem diese Erheblichkeit
und entscheidende Wirksamkeit beruhen soll;
Rechtsparömien und Gemeinplätze z. B. nemo
cum damno alterius locupletior fieri debet,
affirmanti incumbit probatio, in dubio pro
reo, partui favendum est u. s. w. werden in
der Art allegirt, wie der Quacksalber eine Universalmedizin
verordnet; nähere Ausführungen zur Begründung
eines Rechtssatzes, Entwicklungen der
Natur eines Rechtsverhältnisses sind eine seltene
Erscheinung; und kommen sie vor, so wird eben
nur Abgeschriebenes, nichts aber, was selbstgedacht
oder durch Selbstdenken angeeignet ist, zu Markte
ebracht, und damit nicht selten — der Fleck neben
das Loch gesetzt. — Noch gesteigert erscheint
die richtige Mitte zu finden. Ist der Referent umständlich,
sagt Göthe, so erregt er Ungeduld und
Langeweile; will er sich zusammenfassen, so kommt er
in Gefahr, seine Ansicht für die fremde zu geben.
(Riemer's Mittheilungen Bd. II, S. 310.)
Den Auszug laug und breit, das Votum leicht und leer,
Bum Ruhm der Gründiichkeit bedürfen wir nicht mehr.
Daß nicht das Votum scheint zu flüchtig abgethan,
Fängt man hier noch einmal den Aktenauszug an.
Sind nun mit altem Quark die Bogen vollgeschrieben,
Ist für die Meinung selbst nur wenig Raum geblieben.
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