Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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III. Für die Benutzung der Ladebrücke mit Fuhrwerk (soweit solche mit Pfer- 
den überhaupt gestatte. ist), von jedem Pferde .. .. . . .. 7 Pf. 
Anmerkung zu III. Werden von einem Fuhrwerke vor der Lade- 
brücke Pferde aüSehen so muß die Gebühr democh nach der Anzahl 
der Pferde, mit welchen das Fuhrwerk zur Brücke gelangt ist, entrichtet 
werden. Neben dieser Abgabe wird eine besondere Abgabe an Damm- 
geld nicht erhoben. 
IV. Für das in Flößen ankommende oder abgehende Langholz, welches an 
der im Bohlwerke eingerichteten Aus und Einschleppestell ausgefahren 
oder ins Wasser gebracht wird, von jedem zu dessen Transport benutzten 
Pferde 10 Df. 
Anmerkung zu IV. Außer dieser Abgabe wird für das Lagern 
des Holzes oder dessen Transport eine besondere Abgabe an Lager= oder 
Dammgeld nicht entrichtet. 
Berlin, den 25. März 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Nr. 8316.) Tarif, nach welchem das Bohlwerksgeld und das Lagergeld in der Stadt 
Damgarten, Kreis Franzburg, Regierungsbezirk Stralsund, bis auf 
Weiteres zu erheben find. Vom 25. März 1875. 
C# ist zu entrichten: 
I. an Bohlwerksgeld von Schiffsgefäßen aller Art, welche das städtische 
Bohlwerk zum Anlegen, Löschen oder Laden benutzen, für jedes Kubik- 
meter Netto-Raumgehalt: 
1) wenn das Fahrzeug Ladung löscht und einnimmit 9 M. 
2) wenn das Fahrzeug mit Ladung eingeht und leer ausgeht 6- 
3) wenn das Fahrzeug leer eingeht und beladen ausgetbtt 6 
4) wenn das Fahrzeug mit Ballast oder leer ein- und ausgeht 3 
Zusätzliche Bestimmungen. 
a) Von Fahrzeugen, deren Ladung den vierten Theil ihres Netto- 
Raumgehalts nicht übersteigt, wird das Bohlwerksgeld nur 
nach dem Satze I. 4. entrichtet. Hierbei gilt eine Waaren- 
menge von 10 JZentnern = 1 Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 
Jahrgang 1875. (Nr. 8315—8316. 43 b) Von
	        
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