Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

AXXXI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

 

Datum
1

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1875.
8.  Novbr.

1.  Dezbr.

13.

27.

1)  J
Deutsche  Reich,  abge
ues  statt  .621,900

 

1875.
27.  Novbr.

27.

17.  Dezbr.

17.

31.

setzen:  Reichs  ·  Effelten.

3)  In
6.  Juli  1875.,
Flächen=  zu  setzen:  5

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Zusammensetzung
und  Zuständigkeit  der  für  die  evangelischen  Gemeinden
  des  Konsistorialbeczirks  Wiesbaden  zu
berufenden  außerordentlichen  Synode.

Verordnung,  betreffend  die  Zusammensetzung  und
Zuständigkeit  der  für  die  evangelischen  Gemeinden
des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden  zu  berufenden
  außerordentlichen  Synode.

Verordnung  wegen  des  l  inssatzes,  welchen  der
Hinterlegungsfonds  für  hinterlegte  Gelder
zu  gewähren  hat.

Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  der  den
Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover
und  Hessen-Nassau,  sowie  dem  Kreise  Meisenb
  eim  aufzuerlegenden  Grundsteuer-Hauptummen.



Bchung  b  betreffend  das  Ergebniß  der
Nossen  euerveranlagung  für  das  Jahr

 

Berichtigungen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

 

 

45.

45.

46.

4.

47.

el##in,  gebruckt  in  der  Königlichen  Gehrimen  Ober-Gofbuchdruckerel.
(R.  v.  Decker).

8390.

8391.

—

8392.

8393.

8394.

 

 

607.
608-610.
611.

612.

615-617.

i  dem  Gesetz  vom  27.  März  d.  J.)  betreffend  die  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  dag
druckt  im  8.  Stück  Seite  160/7.  dieser  Gesetz=  Sammlung,  §.  1
(r.“  heißen:  621,910  Thlr.-.

2)  In  dem  im  22.  Stück  der  diesjährigen  Gesetz=  Sammlung
Bohlwerksgeld  rr.  in  der  Stadt  Damgarten  zu  erheben  ist,  ist  S.

Abschnitt  5.  J.  5.  muß

bbKgebrpckte  Tarif,  nach  welchem  daß
288.  Z.  17.  statt  „Reise-  Effekten=  zu

dem  im  30.  Stück  der  Gesetz=  Sammlung  für  1875.  S.  416.
brtrefend  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften,  ist  S.  42

gönsbructn  Gesetz  vom
er  Flächen.

3.  Z.  2.  statt  oder