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Bekanntmachung.
Die Beteiligten werden zur Vermeidung von Salzsteuervergehen darauf aufmerksam gemacht, daß die Verwendung
von vergälltem Salz zu anderen als den gestatteten Zwecken nach § 13 Nr. 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 9. August
58 verboten und die Übertretung dieses Verbots gemäß § 5 des Geses von demselben Tage, betreffend die Aufhebung
es Salzmonopols und Einführung einer Salzabgabe, zu bestrafen.
Rügenwalde, den 10. Juli 1911. Königliches Hauptzollamt.
MRufruf an das Deutsche Volk
für eine Rote Kreuz-Sammlung. 1914
zugunsten der freiwilligen Krankenpflege im Kriege.
» Zum Schutze des Vaterlandes mußte die Deutsche Wehrmacht in außergewöhnlichem Maße verstärkt werden.
Hieraus erwächst dem Roten Kreuz die vaterländische Pflicht, auch seine Kräfte und Mittel für die freiwillige Kranken—
pflege im Kriege seiner hohen Beflimmung gemäß zur Ergänzung des staatlichen Kriegssanitätsdienstes zu vermehren.
Diese Vermehrung darf aber nicht aufgeschoben werden, denn das Rote Kreuz muß jederzeit für
die Ausüpung der freiwilligen Krankenpflege bereit sein. Ungesäumt soll daher begonnen werden, den Mehrbedarf
an männlichem und weiblichem Personal sowie an Material für Transport, Aufnahme und Pflege der Verwundeten
und Erkrankten zu decken. Welche schweren, dauernden Schäden für die Volkskraft aus dem Mangel an rechtzeitiger
Kranken= und Verwundetenfürsorge entstehen können, haben die Schrecken und Folgen der letzten Balkankämpfe
ewiesen. Mängel in der Kriegsvorbereitung des Roten Kreuzes sind im Laufe eines Krieges nicht wieder gutzumachen;
auch die größte Opferwilligkeit des Volkes kann nicht mehr rechtzeitig Hilfe schaffen.
Aber eine solche Kriegsoorbereitung erfordert außerordentlich große Mittel; die vorhandenen sind hierzu
völlig unzureichend.
Es ist daher eine unerläßliche nationale Pflicht, Geld für die Vorbereitung der Kriegserfordernisse zu sammeln.
" In voller Erkenntnis dieser Sachlage haben die Vereinigungen vom Roten Kreuz beschlossen, sich schon
letzt an die Opferfreudigkeit des Deutschen Volkes zu wenden und es zu einer Sammlung für das Rote Kreuz
aufzurufen. Unser Kaiser und unsere Kaiserin, die Bundesfürsten und freien Städte unseres Vaterlandes, die Protektoren
und Protektorinnen der Landes= und Frauenvereine vom Roten Kreuz haben diesen Entschluß gebilligt, die
Landesregierungen haben ihre Unterstützung zugesagt.
, Die Sammlung fällt in die Zeit der Jubelfeier des fünszigjährigen Bestehens des Roten Kreuzes, und
ihr Beginn ist festgesetzt auf den denkwücdigen 10. Mai, den Tag des Frankfurter Friedens.
» Wir vertrauen, daß das Deutsche Volk, welches die schwere Rüstung für den Schutz seiner höchsten Güter
willig auf sich genommen hat, nun auch unfere Bitle um Unterstützung der Kriegsvorbereitung des Roten Kreuzes
zum Besten der verwundeten und erkrankten Krieger verstehen wird.
Jede, auch die bescheidenste Spende wird dankbar begrüßt werden und dazu beitragen, in Zeiten schwerer
Mfung die Leiden der Söhne unseres Volkes, die Leib und Leben dem Vaterlande freudig opfern, zu lindern und
eilen.
Die Deutschen Vereinigungen vom Roten Kreuz.
II. Wiebleuchenpolizei.
weiler-- Unter den Schweinen der Witwe Döpke in Kuhtz ist Schweineseuche festgestellt. Das Gehöft ist bis auf
eiteres gesperrt.
artlin, den 14. Juli 1914. Der Amtsvorsteher.
Die G Unter den Schweinen des Arbeiters Franz Grünke in Klarenwerder ist amtstierärztlich Rotlaufseuche festgestellt.
ehöftssperre ist angeordnet.
Jannewitz, den 11. Juli 1914. Der Amtsvorsteher. Tischbein.
III. Pahndungslachen.
Nr. 517)
beckert Dem Chauffeur Hans Schwede, geboren am 23. Dezember 1891 zu Neumünster, wohnhaft daselbst, Wasbersstraße
97, ist der von mir am 22. September 1913 Liste Nr. 468, für Kraftwagen mit Verbrennungsmaschine
sse Sb ausgestellte Führerschein abhanden gekommen.
falle d Ich ersuche, nach dem Verbleibe des Führerscheins eingehende Nachforschungen anzustellen, ihn im Ermittelungsein
Der damit betroffenen Person abzunehmen und mir alsdann einzureichen. Schwede ist unter dem heutigen Tage
uplikat-Führerschein ausgefertigt worden.
Schleswig, den 29. Juni 1914. Der Regierungspräsident.
des K Abdruck erhalten die Herren Amts-, Guts= und Gemeindevorsteher sowie die Herren Gendarmerie-Wachtmeister
eeises zur Kenntnis und weiteren Veranlassung.
Schlawe, den 15. Juli 1914. Der Landrat. von Scheliha
6 Schriffleitung: Königliches Landraksamt in Schlame. 6
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