Metadata : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

XIII.  Wassergesetz  Art.  86.  421
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Bach=  und  Kanalläufe,  sowie  der  im  Wasserbereiche  liegenden
Grundstücke  und  Anlagen  erforderlichen  näheren  Bestimmungen
werden  im  Wege  der  Verordnung  erlassen;  für  die  nicht  schiffoder
  floßbaren  Gewässer  kann  dies  auch  im  Wege  orts-  oder
bezirkspolizeilicher  Vorschrift  geschehen,  deßgleichen  auch  mit
besonderer  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  für
elne  Strecken  floßbarer  Gewässer.

Insbesondere  kann  hierbei  auch  bestimmt  werden,  daß  den
fließenden  Gewässern  eine  zum  Ablauf  der  gewöhnlichen  Hochwassermasse
  dienende  bestimmte  Normalbreite  erhalten  oder
verschafft  werden  muß  und  daß  ein  mäßiger  Streifen  der  Ufergrundstücke
  zum  Zwecke  der  Uferbegehung  von  Sträuchern,
Zäunen,  Bäumen  und  ähnlichen  Hindernissen  freizuhalten  ist.

(Amtsg.)  Zuwiderhandlungen  werden  an  Geld  bis  zu  150
Mark  oder  mit  Haft  gestraft.

Artikel  86.  Wer  in  einem  öffentlichen  Gewässer  oder
an  dem  Ufer  eines  solchen  Gewässers,  soweit  das  Ufer  unter
dem  Hochwasser  liegt,  sei  es  zum  Schutz  gegen  Uferangriff
oder  Ueberschwemmung,  sei  es  zur  Ueberbrückung  oder  zu
anderen  Zwecken,  Bauten  vornehmen  oder  bestehende  Bauten
erheblich  ändern  will,  hat  die  vorgängige  Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde
  einzuholen.

Durch  bezirks=  oder  ortspolizeiliche  Vorschrift  kann  das
Gleiche  für  solche  Bauten  an  nicht  schiff=  oder  floßbaren  Gewässern
  oder  einzelnen  Strecken  solcher  Gewässer  vorgeschrieben
werden.

Wasser=  und  Uferschutzbauten,  welche  von  technischen  Staatsbehörden
  geleitet  werden,  unterliegen  vorstehenden  Bestimmungen
  nicht.

(Amtsg.)  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen,
sowie  gegen  die  von  der  Verwaltungsbehörde  erlassenen  Genehmigungsbedingungen
  werden  an  Geld  bis  zu  150  Mark
oder  mit  Haft  gestraft.

einz

Art.  85.  Wasserwehrordnung  v.  24  Dez.  76.  Ges.-Bl.  S.  399  und
Wasserpolizeiordnung  v.  gleichen  Tage  das.  S.  402.  —  Verbot  der  Ablösung
  größerer  Eisstücke  im  Altrhein,  H.-M.  4.  Nov.  80.  G.-Bl.  S.  373.
wofir  d  J  11.  Okt.  84.  G.-Bl.  S.  424,  die  Verunreinigung  von  Fischassern

  betr.