XIII. Wassergesetz Art. 86. 421
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Bach= und Kanalläufe, sowie der im Wasserbereiche liegenden
Grundstücke und Anlagen erforderlichen näheren Bestimmungen
werden im Wege der Verordnung erlassen; für die nicht schiffoder
floßbaren Gewässer kann dies auch im Wege orts- oder
bezirkspolizeilicher Vorschrift geschehen, deßgleichen auch mit
besonderer Genehmigung des Ministeriums des Innern für
elne Strecken floßbarer Gewässer.
Insbesondere kann hierbei auch bestimmt werden, daß den
fließenden Gewässern eine zum Ablauf der gewöhnlichen Hochwassermasse
dienende bestimmte Normalbreite erhalten oder
verschafft werden muß und daß ein mäßiger Streifen der Ufergrundstücke
zum Zwecke der Uferbegehung von Sträuchern,
Zäunen, Bäumen und ähnlichen Hindernissen freizuhalten ist.
(Amtsg.) Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150
Mark oder mit Haft gestraft.
Artikel 86. Wer in einem öffentlichen Gewässer oder
an dem Ufer eines solchen Gewässers, soweit das Ufer unter
dem Hochwasser liegt, sei es zum Schutz gegen Uferangriff
oder Ueberschwemmung, sei es zur Ueberbrückung oder zu
anderen Zwecken, Bauten vornehmen oder bestehende Bauten
erheblich ändern will, hat die vorgängige Genehmigung der Verwaltungsbehörde
einzuholen.
Durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschrift kann das
Gleiche für solche Bauten an nicht schiff= oder floßbaren Gewässern
oder einzelnen Strecken solcher Gewässer vorgeschrieben
werden.
Wasser= und Uferschutzbauten, welche von technischen Staatsbehörden
geleitet werden, unterliegen vorstehenden Bestimmungen
nicht.
(Amtsg.) Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen,
sowie gegen die von der Verwaltungsbehörde erlassenen Genehmigungsbedingungen
werden an Geld bis zu 150 Mark
oder mit Haft gestraft.
einz
Art. 85. Wasserwehrordnung v. 24 Dez. 76. Ges.-Bl. S. 399 und
Wasserpolizeiordnung v. gleichen Tage das. S. 402. — Verbot der Ablösung
größerer Eisstücke im Altrhein, H.-M. 4. Nov. 80. G.-Bl. S. 373.
wofir d J 11. Okt. 84. G.-Bl. S. 424, die Verunreinigung von Fischassern
betr.