Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

Hypothekenrechtliche  Fragen.  187

Vertrag  habe  geschaffen  werden  können.  Die  Vorinstanz
hat  die  angefochtene  Entscheidung  mit  den  Erwägungen
begründet,  daß  der  Eintrag  der  Dienstbarkeiten  nach  §  22
des  Hyp.-Ges.  unzulässig  wäre,  jedoch  nach  dem  Beschwerdeantrag
  nicht  in  Frage  stehe  und  daß  Rechtsgeschäfte
  und  Verhältnisse  gar  nicht  vorliegen,  wodurch  die
Befugnisse  der  Besitzer  fraglicher  Grundstücke  zur  Verfügung
  über  diese  Sachen  eingeschränkt  würden,  weil  diese
Befugniß  weder  durch  die  Constituirung  der  Servituten,
noch  durch  die  weiteren  Vertragsbestimmungen  beeinträchtigt
  werde,  und  weil  trotz  der  Vertragsbestimmung,
der  sich  M.,  K.  und  L.  unterworfen  haben,  diese  Besitzer
in  Wirklichkeit  in  der  Veräußerung  der  belasteten  Grundstücke
  unbeschränkt  und  nicht  gehindert  seien,  diese  Grundstücke
  auch  an  solche  Personen  zu  veräußern,  welche  in
die  Vertragsbestimmungen  nicht  eintreten,  welche  jedoch
auch  ohne  vertragliche  Uebernahme  der  Verpflichtungen
der  Stadtgemeinde  X.  aus  den  geschlossenen  Servitutverträgen
  deshalb  verhaftet  würden,  weil  die  Veräußerung
einer  unbeweglichen  Sache  an  sich  schon  die  Wirkung  hat,
daß  das  Eigenthum  mit  allen  darauf  haftenden  Lasten
einschließlich  der  Grunddienstbarkeiten  auf  den  neuen  Erwerber
  übergeht.  Anerkannt  ist  von  der  Vorinstanz,  daß
die  mangelnde  Zustimmung  der  Hypothekgläubiger  den
Eigenthümer  einer  Liegenschaft  nicht  hinderc,  die  Sache
mit  einer  ihren  Werth  mindernden  Last  zu  belegen,  allerdings
  nur  mit  der  Wirkung,  daß  die  geschehene  Constituirung
  der  Last  den  bereits  eingeschriebenen  Hypothekgläubigern
  unschädlich  sei  und  deren  Rechten  insoferne
nachstehe,  als  die  vorher  eingetragenen  Pfandgläubiger
nach  Art.  57  der  Subh.-O.  im  Falle  der  Zwangsversteigerung
  Ausgebot  der  Grundstücke  als  von  der  Grunddienstbarkeit
  frei  verlangen  können.  Dagegen  ist  angenommen,
  daß  die  Uebereinkunft  der  Vertragstheile,  die
übernommenen  Verpflichtungen  in  das  Hypothekenbuch
eintragen  zu  lassen,  ohne  Belang  sei,  weil  nur  solche