Hypothekenrechtliche Fragen. 187
Vertrag habe geschaffen werden können. Die Vorinstanz
hat die angefochtene Entscheidung mit den Erwägungen
begründet, daß der Eintrag der Dienstbarkeiten nach § 22
des Hyp.-Ges. unzulässig wäre, jedoch nach dem Beschwerdeantrag
nicht in Frage stehe und daß Rechtsgeschäfte
und Verhältnisse gar nicht vorliegen, wodurch die
Befugnisse der Besitzer fraglicher Grundstücke zur Verfügung
über diese Sachen eingeschränkt würden, weil diese
Befugniß weder durch die Constituirung der Servituten,
noch durch die weiteren Vertragsbestimmungen beeinträchtigt
werde, und weil trotz der Vertragsbestimmung,
der sich M., K. und L. unterworfen haben, diese Besitzer
in Wirklichkeit in der Veräußerung der belasteten Grundstücke
unbeschränkt und nicht gehindert seien, diese Grundstücke
auch an solche Personen zu veräußern, welche in
die Vertragsbestimmungen nicht eintreten, welche jedoch
auch ohne vertragliche Uebernahme der Verpflichtungen
der Stadtgemeinde X. aus den geschlossenen Servitutverträgen
deshalb verhaftet würden, weil die Veräußerung
einer unbeweglichen Sache an sich schon die Wirkung hat,
daß das Eigenthum mit allen darauf haftenden Lasten
einschließlich der Grunddienstbarkeiten auf den neuen Erwerber
übergeht. Anerkannt ist von der Vorinstanz, daß
die mangelnde Zustimmung der Hypothekgläubiger den
Eigenthümer einer Liegenschaft nicht hinderc, die Sache
mit einer ihren Werth mindernden Last zu belegen, allerdings
nur mit der Wirkung, daß die geschehene Constituirung
der Last den bereits eingeschriebenen Hypothekgläubigern
unschädlich sei und deren Rechten insoferne
nachstehe, als die vorher eingetragenen Pfandgläubiger
nach Art. 57 der Subh.-O. im Falle der Zwangsversteigerung
Ausgebot der Grundstücke als von der Grunddienstbarkeit
frei verlangen können. Dagegen ist angenommen,
daß die Uebereinkunft der Vertragstheile, die
übernommenen Verpflichtungen in das Hypothekenbuch
eintragen zu lassen, ohne Belang sei, weil nur solche