364 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Zeit anfallende väterliche Erbschaft verwiesen, und
seine Brüder ermächtigt, aus dem auf ihn treffenden
Erbtheile jene Forderung zu tilgen, und später am
26. Juli 1882 wurde Hermann K. auf Wechselklage
des S. handelsgerichtlich zur Zahlung von
3256 M. verurtheilt.
Unter solchen Umständen klagte S. gegen Hermann
K. und dessen sämmtliche Geschwister beantragend,
es solle der von jenem am 29. April 1878
erklärte Erbverzicht für ungiltig erklärt werden,
und dem gemäß wurde auch in II. Instanz erkannt,
weil die einseitig, wenn auch notariell erklärte Entsagung
einer künftigen Erbschaft Mangels einer rechtsförmlich
hinzugetretenen Annahme nach allgem. preuß.
Ldr. Thl. I. Tit. 16 8. 379. 380 u. 388, Tit. 5
§. 79 u. Thl. II. Tit. 2 S. 484 nichtig sei.
Die deshalb eingelegte Revision wurde zurückgewiesen
aus folgenden Gründen:
Die nach preuß. Ldr. an sich zulässigen Verzichte
auf den Anfall einer in Aussicht stehenden Erbschaft
können im Allgemeinen nur in der Gestalt eines
Vertrags zur rechtlichen Geltung kommen, da
solche Verzichte unter den in §F. 378 Tit. 16 Thl. I
bestimmten Gattungsbegriff der Entsagungen fallen
und nach §. -380 a. a. O. auf Entsagungen der Regel
nach das über Verträge Verordnete gilt.
Als ein solcher Erbentsagungsvertrag ist vor
Allem der Fall zu denken, da der muthmaßliche Erbe
seinem Erblosser gegenüber, insbesondere wenn dieser
durch ein bestendes Notherbrecht in der letztwilligen
Verfügung über sein Vermögen an sich gesetzlich
beschränkt ist, auf das Erbrecht Verzicht
leistet, und es hat das preuß. Ldr. in dieser Hinsicht
in dem §. 484 Tit. 2 Thl. II. Sonderbestimmungen
getroffen. ·
Das Gesetz bezeichnet jedoch als Erbentsagungsvertrag
auch ein unter den muthmaßlichen Miterben