Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

364  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Zeit  anfallende  väterliche  Erbschaft  verwiesen,  und
seine  Brüder  ermächtigt,  aus  dem  auf  ihn  treffenden
Erbtheile  jene  Forderung  zu  tilgen,  und  später  am
26.  Juli  1882  wurde  Hermann  K.  auf  Wechselklage
  des  S.  handelsgerichtlich  zur  Zahlung  von
3256  M.  verurtheilt.

Unter  solchen  Umständen  klagte  S.  gegen  Hermann
  K.  und  dessen  sämmtliche  Geschwister  beantragend,
  es  solle  der  von  jenem  am  29.  April  1878
erklärte  Erbverzicht  für  ungiltig  erklärt  werden,
und  dem  gemäß  wurde  auch  in  II.  Instanz  erkannt,
weil  die  einseitig,  wenn  auch  notariell  erklärte  Entsagung
  einer  künftigen  Erbschaft  Mangels  einer  rechtsförmlich
  hinzugetretenen  Annahme  nach  allgem.  preuß.
Ldr.  Thl.  I.  Tit.  16  8.  379.  380  u.  388,  Tit.  5
§.  79  u.  Thl.  II.  Tit.  2  S.  484  nichtig  sei.

Die  deshalb  eingelegte  Revision  wurde  zurückgewiesen
  aus  folgenden  Gründen:

Die  nach  preuß.  Ldr.  an  sich  zulässigen  Verzichte
auf  den  Anfall  einer  in  Aussicht  stehenden  Erbschaft
können  im  Allgemeinen  nur  in  der  Gestalt  eines
Vertrags  zur  rechtlichen  Geltung  kommen,  da
solche  Verzichte  unter  den  in  §F.  378  Tit.  16  Thl.  I
bestimmten  Gattungsbegriff  der  Entsagungen  fallen
und  nach  §.  -380  a.  a.  O.  auf  Entsagungen  der  Regel
nach  das  über  Verträge  Verordnete  gilt.

Als  ein  solcher  Erbentsagungsvertrag  ist  vor
Allem  der  Fall  zu  denken,  da  der  muthmaßliche  Erbe
seinem  Erblosser  gegenüber,  insbesondere  wenn  dieser
  durch  ein  bestendes  Notherbrecht  in  der  letztwilligen
  Verfügung  über  sein  Vermögen  an  sich  gesetzlich
  beschränkt  ist,  auf  das  Erbrecht  Verzicht
leistet,  und  es  hat  das  preuß.  Ldr.  in  dieser  Hinsicht
in  dem  §.  484  Tit.  2  Thl.  II.  Sonderbestimmungen
getroffen.  ·

Das  Gesetz  bezeichnet  jedoch  als  Erbentsagungsvertrag
  auch  ein  unter  den  muthmaßlichen  Miterben