Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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den  sämmtlichen  Pferdebesitzern,  die  Entschädigung  für  getödtetes

lungensenchekrankes  Rindvieh  den  sämmtlichen  Inlsehbestenn  auferegt

  wird.
5)  Der  Beitrag  wird  nicht  erhoben:  für  Thiere,  welche  der  Militairverwaltung
  oder  dem  Preußischen  Staate  gehören  und  für  das  in  Schlachtviehhöfen
  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern  aufgestellte  Schlachtvieh.
Die  näheren  Vorschriften  über  den  Betrag  der  zu  gewährenden  Entschädigung,
  über  den  Beitragsfuß  und  die  bei  Vertheilung  des  Beitrags
oder  Normirung  der  Versicherungssätze  und  Prämien  anzuwendenden
Grundsätze,  über  die  Ausschreibung  und  Erhebung  der  Beiträge,  über
die  Auszahlung  der  Entschädigung  und  über  die  Verwaltung  etwaiger
aus  den  Ueberschüssen  der  Abgabe  gebildeter  Fonds  werden  für  die  in
Ziffer  3.  bezeichneten  Provinzial-,  Kommunalverbände  und  den  Stadtkreis
  Frankfurt  a.  M.  von  der  Vertretung  derselben,  für  den  Stadt.
1u0  6  erlin  von  den  städtischen  Behörden  im  Wege  des  Reglements
estgestellt.

Die  Reglements  bedürfen  der  Genehmigung  der  Minister  des
Innern  und  fur  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Vor  Erlaß  derselben  haben  die  Besitzer  der  auf  polizeiliche  Anordnung
  getödteten,  mit  der  Rotzkrankheit  behafteten  Pferde  keinen  Anspruch
  auf  Entschädigung.

In  Ostfriesland  verbleibt  es  rücksichtlich  der  Entschädigung  für
das  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete,  mit  der  Lungenseuche  behaftete
Vieh  bei  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  23.  August  1855.

K.  61.
Jeder  Anspruch  auf  Entschädigung  (5.  57.  und  60.)  fällt  weg:

1)  wenn  der  Besitzer  des  Thieres,  oder  der  Vorsteher  der  Wirthschaft,
welcher  das  Thier  angehört,  ober  der  Begleiter  der  auf  dem  Transport
  befindlichen  Thiere  die  im  L.  vorgeschriebene  Anzeige  wissentlich
unterläßt  oder  länger  als  24  Stunden)  nachdem  er  von  dem  Ausbruche
  der  Seuche  oder  dem  Seuchenverdacht  Kenntniß  erhalten  hat,
verzögert;

2)  im  Falle  des  §.  23.  oder  wenn  dem  Besizer  oder  dessen  Vertreter  die
Nichtbefolgung  oder  Uebertretung  der  polizeilich  angeordneten  Schutzmaßregeln
  zur  Abwehr  der  Seuchengefahr  zur  Last  fällt.

G.  62.

Soweit  nicht  jede  Entschädigung  unbedingt  ausgeschlossen  ist  (§6.  58.  und

60.  Nr.  2.))  muß  dieselbe  für  die  auf  gollzellches  norodung  Lnnn  G  Thiere  vor
der  Tödtung  durch  Schätzung  festgestellt  werden.

Der  Verdacht  einer  der  im  J9.  59.  bezeichneten  Krankheiten  ist  bei  der

Schätzung  nicht  zu  berücksichtigen.
Die  Schöung  der  dem  Besitzer  zur  Berfügung  bleibenden  Theile  erfolgt
sogleich  nach  Feststellung  des  Krankheitszustandes  des  getödteten  Thieres  G  l7

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