Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

1895.  33

Verzeichniß
der
in  dem  Betriebe  des  zu  im  Jahre  189
auf  Grund  des  §  105c  der  Gewerbeordnung  —  bei  Wind  und  Wasserbetriebwerken
auch  der  auf  Grund  des  §  105e  a.  a.  O.  —  vorgenommenen  Sonntagsarbeiten.

Vorbemerkung:  Zur  Eintragung  der  Namen  der  an  Sonn=  oder  Fesltagen  beschöstigten  Arbciler
in  die  Spalte  3  und  der  Ruhezeiten  in  Spalle  6  des  nachstehenden  Berzeichnisses  ist  der  Gewerbezeteide
  nicht  verpslichtel.  Es  empfiehlt  sich  ober,  wenigstens  die  Namen  und  Ruhezeiten  derjeulgen  Arbeiler
einzutragen,  die  mit  den  in  8  1056  Absotz  1  Ziffer  3  und  4  bezeichneten  Arteiten  beschästigt  werden.  Deun
andrenfalls  würde  es  dem  Gewerbetrribenden  häusig  nicht  möglich  sein,  zu  überwachen  und  nachzuweisen,  daß
die  im  8  105  alet  3  vorgeschriebenen  Ruhczeilten  innegehallen  werden.

In  Bei  „  die  mit  Wind  oder  unregelmäßiger  Wasserkrast  arbeiten,  sind  auch  die  auf  Grund  des
8  1050  vorgenommnen  Sonn-  und  Fesliagtarbeilen  in  die  nachslehende  Tabelle  einzmragen.