1895. 33
Verzeichniß
der
in dem Betriebe des zu im Jahre 189
auf Grund des § 105c der Gewerbeordnung — bei Wind und Wasserbetriebwerken
auch der auf Grund des § 105e a. a. O. — vorgenommenen Sonntagsarbeiten.
Vorbemerkung: Zur Eintragung der Namen der an Sonn= oder Fesltagen beschöstigten Arbciler
in die Spalte 3 und der Ruhezeiten in Spalle 6 des nachstehenden Berzeichnisses ist der Gewerbezeteide
nicht verpslichtel. Es empfiehlt sich ober, wenigstens die Namen und Ruhezeiten derjeulgen Arbeiler
einzutragen, die mit den in 8 1056 Absotz 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arteiten beschästigt werden. Deun
andrenfalls würde es dem Gewerbetrribenden häusig nicht möglich sein, zu überwachen und nachzuweisen, daß
die im 8 105 alet 3 vorgeschriebenen Ruhczeilten innegehallen werden.
In Bei „ die mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkrast arbeiten, sind auch die auf Grund des
8 1050 vorgenommnen Sonn- und Fesliagtarbeilen in die nachslehende Tabelle einzmragen.