Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 26.— 
  
JInhalt: Geseh, betreffend die Ueberweisung einer Summe von 4,500,000 Mark an den Provinzialverband 
von Schleswig Holstein, S. S67. — Gesetz, betreffend die Belegung von Geldern der gerichtlichen 
Depositorien, der Kirchen u. s. w. bei der Reichsbank, S. es. — Geseh, betreffend die Vereinigung 
der Landgemeinde Damm mit der Stadtgemeinde Spandau, S. 360. — Gesetz, betrrffend eine 
Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1873. über die Tagegelber und Reisekosten der Staatsbeamten, 
S. a70. — Gesetz, betreffend die im Jahre 1876. vor Feststellung des StaatshanshaltsEtats zu 
leistenden Staatsausgaben, S. 271. — Gese)h, betreffend die Ertheilung der Korporationsrechte an 
Baptistengemeinden, S. 374. 
  
(Nr. 8331.) Gesetz, betreffend die Ueberweisung einer Summe von 4,000,000 Mark an den 
· Provinzialverband von Schleswig · Holstein. Vom 9. Juni 1875. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was foldgt: 
S. 1. 
Dem Provinzialverbande von Schleswig-Holstein wird zum Zweck der 
Verwendung im Interesse der durch die Kriegsereignisse von 18 4// Belasteten 
die Summe von 4,500,000 Mark bewilligt und der Provinzialvertretung mit 
der Maßgabe zur freien Verfügung gestellt, daß damit alle aus den Kriegsereig- 
nissen der Jahre 183/8 hergeleiteten, gegen den Preußischen Staat erhobenen An- 
sprüche als vollständig beseitigt amuschen sind. 
S. 2. 
Die Summe von 4,500,000 Mark ist durch Veräußerung eines entsprechenden 
Betrages von Schuldverschreibungen aufzubringen. 
ann, durch welche Stelle und in ulchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im bbrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen 
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver- 
Jahrgong 1875. (Nr. 8331—8332.) 54 jäh- 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juli 1875.
	        
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