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Titel III.
Von den Bezirksverwaltungsgerichten.
. 9.
Jedes Bezirksverwaltungsgericht besteht aus fünf Mitgliedern.
Zwei dieser Mitglieder, von denen eins zum Richteramte, eins zur Beklei-
dung von höheren Verwaltungsämtern befähigt sein muß, werden vom Könige
auf Lebenszeit ernannt. Aus der Zahl dieser Mitglieder ernennt der König
gleichzeitig den Direktor des Bezirksverwaltungsgerichts. Für jedes derselben er-
nennt der König ferner aus der Zahl der am Sitze des Bezirksverwaltungs-
geichts ein richteriche, beziehungsweise ein höheres Verwaltungsamt bekleidenden
eamten einen Stellvertreter; die Ernennung der Stellvertreter erfolgt auf die
Dauer ihres Hauptamtes am Sitze des Bezirksverwaltungsgerichts.
Die drei anderen Mitglieder des Bezirksverwaltungsgerichts werden auf
drei Jahre aus den Einwohnern seines Sbrenzels durch die Provinzialvertretung
gewähtt, In gleicher Weise wählt letztere drei bis sechs Stellvertreter, über deren
inberufung das Geschäftsregulativ bestimmt. Die Dauer der Wahlperiode kann
durch das Provinzialstatut anders bestimmt werden. Mählbar ist, mit Aus-
nahme der Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten und Vizepräsidenten, der Vor-
steher Köngglicher Polizeibehärden und der Landräthe, jeder zum Provinziallandtage
wählbare Angehörige des Deutschen Reichs.
s. 10.
Den Direktor vertritt im Vorsitz das zweite der ernannten Mitglieder und,
wenn auch dieses verhindert ist, der für den Direktor in seiner Eigenschaft als
Mitglied Bezirksverwaltungsgerichts ernannte Stellvertreter.
C. 11.
Scheiet ein gewähltes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied innerhalb
der Wahlperiode aus) so wird für den Rest der letzteren ein anderes Mitglied
beziehungsweise stellvertretendes Mitglied von dem Provinzialausschusse bestellt.
. 12.
Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden durch
den Vorsitzenden vereidigt. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder unter-
liegen in dieser ihrer Eigenschaft den Vorschriften des Gesetzes, Frtrosfend die
Dienstvergehen der Richter u. s. w. vom 7. Mai 1851. (Gesetz Samml. S. 218.),
beziehungsweise des Gesetzes vom 26. März 1856. (Gesetz-Samml. S. 201.).
Disziplinargericht ist das Oberverwaltungsgericht.
G. 13.
Das Bezirksverwaltungsgericht it bei Anwesenheit der beiden ernannten
Mitglieder und eines gewählten Mitgliedes Ecziehungsweis deren Stellvertreter)
beschlußfähig. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Sind vier
Mütglieder anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste Mitglied an
der Abstimmung nicht Theil. Dem Berechterstatter steht jedoch in allen Fällen
Stimmrecht zu.
r. 8337.) 55“ F. 14.