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gliedern, Namens des Kreisausschusses auch dem Vorsitzenden desselben, der Erlaß
eines solchen Bescheides zu. In dem Bescheide ist dem Kläger zu eröffnen, daß
derselbe befugt sei, innerhalb einer zehntägigen dri vom Tage der Zustellung
an gegen den Bescheid Einspruch zu erheben und die Anberaumung der münd-
lichen Verhandlung zu beantragen. Wird kein Einspruch erhoben, so gilt der
Bescheid vom Tage seiner Zustellung ab als Endurtheil.
. 38.
Allen Schriftstücken sind die als Beweismittel in Besug enommenen
Urkunden im Original oder in Abschrift beizufügen. Von allen Schriftsücken
und deren Anlagen sind Duplikate einzureichen.
Das Gericht kann geeigneten Falls gestatten, daß statt der Einreichung
von Duplikaten die Anlagen selbst zur Einsicht der Betheiligten in seinem Ge-
schäftslokale offen gelegt werden.
G. 39.
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien unter der Verwarnung
vorgeladen, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden
werden. Den Parteien steht es frei, ihre ihatsächlichen Erklärungen, soweit solche
nicht vorab von ihnen erfordert worden waren (F. 36.), vor dem Termine schrift-
lich einzureichen.
S. 40.
Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtswegen die Beiladung Dritter,
deren Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird, verfügen.
Die Entscheidung ist in dicsem Falle auch den Beigeladenen gegenüber gültig.
KS. 41.
In der mündlichen Verhandlung find die Parteien oder ihre mit Vollmacht
versehenen Vertreter zu hören.
Dieselben können ihre thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzen
oder berichtigen und die Klage abändern, insofern durch die Abänderung nach
dem Enmesen des Gerichts das Vertheidigungsrecht der Gegenpartei nicht
geschmälert oder eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht herbeigeführt
wird. Sie haben sämmtliche Beweismittel anzugeben und, soweit dies nicht
bereits geschehen, die schriftlichen, ahue zu Gebote stehenden Beweismittel vor-
zulegen; auch können von ihnen Zeugen zur Vernehmung vorgeführt werden.
Der Vorsihende des Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Schhoangatt
vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Parteien gestellt
werden.
Er kann einem Mitgliede des Gerichts gestatten, das Fragerecht auszuüben.
Eine Frage ist zu selle, wenn das Gericht diese für angemessen erachtet.
KG. 42.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Gerichts.
Die Oeffentlichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß
ausgeschlossen werden, wenn das Gericht dies aus Gründen des öffentlichen
Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet.
Der