Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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gliedern, Namens des Kreisausschusses auch dem Vorsitzenden desselben, der Erlaß 
eines solchen Bescheides zu. In dem Bescheide ist dem Kläger zu eröffnen, daß 
derselbe befugt sei, innerhalb einer zehntägigen dri vom Tage der Zustellung 
an gegen den Bescheid Einspruch zu erheben und die Anberaumung der münd- 
lichen Verhandlung zu beantragen. Wird kein Einspruch erhoben, so gilt der 
Bescheid vom Tage seiner Zustellung ab als Endurtheil. 
. 38. 
Allen Schriftstücken sind die als Beweismittel in Besug enommenen 
Urkunden im Original oder in Abschrift beizufügen. Von allen Schriftsücken 
und deren Anlagen sind Duplikate einzureichen. 
Das Gericht kann geeigneten Falls gestatten, daß statt der Einreichung 
von Duplikaten die Anlagen selbst zur Einsicht der Betheiligten in seinem Ge- 
schäftslokale offen gelegt werden. 
G. 39. 
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien unter der Verwarnung 
vorgeladen, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden 
werden. Den Parteien steht es frei, ihre ihatsächlichen Erklärungen, soweit solche 
nicht vorab von ihnen erfordert worden waren (F. 36.), vor dem Termine schrift- 
lich einzureichen. 
S. 40. 
Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtswegen die Beiladung Dritter, 
deren Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird, verfügen. 
Die Entscheidung ist in dicsem Falle auch den Beigeladenen gegenüber gültig. 
KS. 41. 
In der mündlichen Verhandlung find die Parteien oder ihre mit Vollmacht 
versehenen Vertreter zu hören. 
Dieselben können ihre thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzen 
oder berichtigen und die Klage abändern, insofern durch die Abänderung nach 
dem Enmesen des Gerichts das Vertheidigungsrecht der Gegenpartei nicht 
geschmälert oder eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht herbeigeführt 
wird. Sie haben sämmtliche Beweismittel anzugeben und, soweit dies nicht 
bereits geschehen, die schriftlichen, ahue zu Gebote stehenden Beweismittel vor- 
zulegen; auch können von ihnen Zeugen zur Vernehmung vorgeführt werden. 
Der Vorsihende des Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Schhoangatt 
vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Parteien gestellt 
werden. 
Er kann einem Mitgliede des Gerichts gestatten, das Fragerecht auszuüben. 
Eine Frage ist zu selle, wenn das Gericht diese für angemessen erachtet. 
KG. 42. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Gerichts. 
Die Oeffentlichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß 
ausgeschlossen werden, wenn das Gericht dies aus Gründen des öffentlichen 
Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet. 
Der
	        
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