Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Der Vorsitzende kann aus der öffentlichen Sitzung jeden Zuhörer entfernen 
lassen, der Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Störung irgend 
einer Art verursacht. 
g. 43 
Die Parteien sind in der Wahl der von ihnen zu bestellenden Bevollmäch- 
tigten nicht beschränkt. 
Das Gericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwalte zu sein, die Ver- 
tretung vor dem Gerichte gewerbmäßig betreiben, zurückweisen. 
Gemeindevorsteher, welche als 2 legitimirt sind, bedürfen zur Vertre- 
tung ihrer Gemeinden einer besonderen Vollmacht nicht. 
. §.44· 
Liegt einer öffentlichen Behörde als Partei die Wahrnehmung des öffent— 
lichen Interesses ob, so kann auf deren Antrag der Regierungspräsident für die 
mündliche Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgerichte, und der Ressort- 
minister für die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgerichte einen 
Kommissar zur Vertretung der Behörde bestellen. 
Der Regierungspräsident beziehungsweise der Ressortminister kann in 
geeigneten Fällen auch ohne Antrag einer Partei einen besonderen Kommissar 
ur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses für die mündliche Verhandlung 
estellen. Der Kommissar ist vor Erlaß des Endurtheils mit seinen Ausführun- 
gen und Anträgen zu hören. ¾ 
,45. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten 
Protokollführers. Das Protokoll muß die wesentlichen Hergänge der Verhand- 
lung enthalten. Dasselbe wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer 
unterzeichnet. K4 
Das Gericht ist befugt, — geeigneten Falls schon vor Anberaumung 
der mündlichen Verhandlung — Untersuchungen an Ort und Stelle zu veran- 
lassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, über- 
haupt den aunzetretenen oder nach dem Ermessen des Gerichts erforderlichen 
Beweis in vollem Umfange zu erheben. 
S. 47. 
Das Gericht kann die Beweiserhebung durch eines seiner Mitglieder oder 
erferderlichen Falls durch eine zu dem Ende zu ersuchende sonstige Behörde 
bewirken lassen. Es kann verordnen, daß die Beweiserhebung in der mündlichen 
Verhandlung stattfinden soll. 
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder von 
der betreffenden Behörde durch Handschlag zu verpflichtenden Protokollführers 
aufzunehmen) die Parteien sind zu denselben zu laden. 
K. 48. 
Hinsichtlich der Verflichtung, sich als Jeuge oder Sachverständiger ver- 
nehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu verhängenden 
Strafen kommen die entsprechenden Bestimmungen der am Sitze des Gerichts 
Jahrgang 1875. (Nr. 8337.) 56 gel-
	        
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