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2) in Streitsachen, betreffend die Umwandlung rechtskräftig festgesetzter
Geldbußen in Haft (§. 82. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872.,
Gesetz Samml. S. 661.);
3) in Streitsachen, betreffend die Verpflichtung zur Unterstützung hülfs-
bedürftiger Angehörigen (§. 66. des Gesetzes vom 8. Min 1871.,
betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs-
wohnsitz, Gesetz Samml. S. 130.);
4) in streitigen Wegebausachen, betreffend die Frage, was im Interesse
des öffentlichen Verkehrs geschehen muß, — oder die Frage, ob ein
Weg, dessen Eigenschaft als öffentlicher oder als Privatweg streitig
ist, für den öffentlichen Verkehr in Anspruch genommen werden soll
. 135., II. Nr. I. a.) 1.e. der Kreisordnung vom 13. Dezem-
er 1872.);
5) in Streitsachen, betreffend die Entnahme von Wegebaumaterialien
(6. 53. des Gesetzes vom 1I. Juni 1874., betreffend die Enteignung
von Grundeigenthum, Gesetz Samml. S. 221.)
6) in Streitsachen, betreffend die Gestattung oder Versagung neuer An-
siedelungen (§. 29. beziehungsweise §. 1. der Gesetze, betreffend die
Zertheilung von Grundstücken und die Gründung neuer Ansiedelungen
in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schleseen
und Sachsen vom 3. Januar 1845., Gesetz. Samml. S. 25. und
vom 26. Mai 1856., Gesetz-Samml. S. 613.; — F. 10. des Gesetzes,
betreffend die Grundung neuer Ansiedelungen in der Provinz West-
falen vom 11. Juli 1845., Gesetz-Samml. S. 496.)
7) in allen Fällen, in denen die Gesetze zur Anstellung der Klage im
Verwaltungsstreitverfahren eine Frist von 10 Tagen bestimmen;
II. einundzwanzig Tage in allen vorstehend nicht erwähnten Fällen.
Die Berufungsfrist beginnt für die Parteien mit der Zustellung des End-
urtheils; sie beginnt für den Regierungspräsidenten, wenn ein Kommissar zur
Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bestellt war (§. 44. Abs. 2.), mit der
Zustellung des Endurtheils an letzteren. In allen anderen Fällen ist die Be-
rufung des Regierungspräsidenten ausgeschlossen, sobald die den Parteien frei-
stchenken Fristen abgelaufen sind. Der Tag der Zustellung wird nicht gerechnet.
G. 55.
Innerhalb der im §. 54. gedachten Frist ist, bei Verlust des Rechtsmittels,
die Berufung bei dem Verwaltungsgerichte, gegen dessen Entscheidung dieselbe
gerichtet ist, schriftlich anzumelden und zu rechtfertigen.
Das Verwaltungsgericht prüft, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
Ist dies der Fall, so wird die Berufungsschrift mit ihren Anlagen der Gegen-
partei und, wenn die Berufung von dem Regierungspräsidenten eingelegt ist,
beiden Parteien zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von
einer bis zu vier Wochen zu bemeßeeneen Frist zugefertigt.
ir. 8337. 56“ Zur