Volltext : Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Berfassung  von  Hamburg.  5

 

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.

Die  Stadt  Hamburg  und  das  mit  derselben  verbundene
Gebiet  bilden  unter  der  zueung  „die  freie  und  Hansestadt
  Hamburg“  einen  selbstständigen  Staat  des  Deutschen
Reiches.  «

Art.  2.

Eine  Gebietsveräußerung  kann  nur  auf  dem  Wege  der
Verfassungsänderung,  eine  bloße  Grenzregulirung  auch  auf  dem
Wege  der  Gesetzgebung  bewirkt  werden.

Art.  3.

Angehörige  des  Hamburgischen  Staates  sind  Diejenigen,
deren  hiesige  Staatsangehörigkeit  nach  Maaßgabe  der  Reichsgesetzgebung
  begründet  ist  .

Art.  4.

Bürger  des  Hamburgischen  Staates  sind  diejenigen  Hamburgischen
  Staatzongehörh  en,  welche  den  Eid  ki  -
fassung  geleistet  und  das  dadurch  erworbene  Bürgerrecht  nicht
wieder  verloren  haben.

Ueber  Erwerb  und  Verlust  des  Bürgerrechtes  und  über
die  Form  des  Eides  bestimmt  das  Gesetz.

Art.  5.

Durch  das  religiöse  Bekenntniß  wird  die  Ausübung  der
bürgerlichen  Rechte  weder  bedingt  noch  beschränkt.  Den  bürgerlichen
  Allichten  darf  dasselbe  keinen  Abbruch  thun.

Volle  Glaubens=  und  Gewissensfreiheit  wird  gewährleistet.

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1  S.  auch  Gesetz,  betreffend  die  Hamburgische  Staatsangehörigkeit
und  das  Hamburgische  Bürgerrecht.  #t  ausche.  Sigette  66rr  K
vember  1896.  Gesetzsammlung  1896  S.  65  ff.