Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 447 — 
Die Pflicht zur Legung der Schlußrechnung geht auf den Verwalter im 
Konkursverfahren und auf die Erben des Vormundes über. Die zweimonatliche 
Frist beginnt für die Erben vom Todestage des Vormundes) oder, wenn ihnen 
eine Ueberlegungsfrist zusteht, vom Mblaaß der letzteren. 
g. 68. 
Von der Pflicht, Schlußrechnung zu legen, kann der Vormund von den 
Eltern oder dem Erblasser des Mündels nicht befreit werden. 
KC. 69. 
Der bisherige Mündel, dessen BRechtsnachfol er und der neu bestellte Vor- 
mund sind berechtigt, Behufs Prüfung der Schhchrechnung die Vormundschafts- 
akten einzusehen. 
Dieselben sind verpflichtet, dem Vormund und dem Gegenvormund über 
treu und richtig geführte Vormundschaft und über Ausantwortung des Ver- 
mögens Quittung und Entlastung zu ertheilen. 
Die Quittung und Entlastung ist wegen einzelner Ausstellungen nicht 
verweigern. Wegen dieser darf ein Vorbehalt gemacht werden. Im Falle 
schriftlicher Beurkundung ist der Vorbehalt, um wirksam zu sein, in die Urkunde 
aufzunehmen. 
Die Anerkennung der Rechnung schließt den Beweis eines Irrthums oder 
eines Betrugs in der Rechnung nicht aus. 
K. 70. 
Die von dem Vormund gestellte Sicherheit ist zurückzugeben und die 
Löschun der Sicherheitshypothek zu bewilligen, sobald dem Vormund Quittung 
und Entlastung ertheilt worden F. Ist bei der Quittung und Entlastung ein 
Vorbehalt gemacht, so hat das Vormundschaftsgericht zu entscheiden, ob und 
en --t der Sicherheit zurückzubehalten oder von der Hypothek bestehen zu 
assen sei. 
V. Familienrath. 
G. 71. 
Ein Familienrath ist zu bilden: 
1) wenn der Vater oder die Mutter des Mündels nach der in 
Lu#ul für die Berufung eines Vormundes gegebenen Vorschriften die 
ildung angeordnet hat, 
2) wenn drei Personen, welche mit dem Mündel bis zum dritten Grade 
verwandt oder verschwägert sind, die Bildung beantragen, 
3) wenn der Vormund oder der Gegenvormund die Bildung beantragen 
Jahrgang 1875. (Nr. 8344.) 65 le
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.