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Die Pflicht zur Legung der Schlußrechnung geht auf den Verwalter im
Konkursverfahren und auf die Erben des Vormundes über. Die zweimonatliche
Frist beginnt für die Erben vom Todestage des Vormundes) oder, wenn ihnen
eine Ueberlegungsfrist zusteht, vom Mblaaß der letzteren.
g. 68.
Von der Pflicht, Schlußrechnung zu legen, kann der Vormund von den
Eltern oder dem Erblasser des Mündels nicht befreit werden.
KC. 69.
Der bisherige Mündel, dessen BRechtsnachfol er und der neu bestellte Vor-
mund sind berechtigt, Behufs Prüfung der Schhchrechnung die Vormundschafts-
akten einzusehen.
Dieselben sind verpflichtet, dem Vormund und dem Gegenvormund über
treu und richtig geführte Vormundschaft und über Ausantwortung des Ver-
mögens Quittung und Entlastung zu ertheilen.
Die Quittung und Entlastung ist wegen einzelner Ausstellungen nicht
verweigern. Wegen dieser darf ein Vorbehalt gemacht werden. Im Falle
schriftlicher Beurkundung ist der Vorbehalt, um wirksam zu sein, in die Urkunde
aufzunehmen.
Die Anerkennung der Rechnung schließt den Beweis eines Irrthums oder
eines Betrugs in der Rechnung nicht aus.
K. 70.
Die von dem Vormund gestellte Sicherheit ist zurückzugeben und die
Löschun der Sicherheitshypothek zu bewilligen, sobald dem Vormund Quittung
und Entlastung ertheilt worden F. Ist bei der Quittung und Entlastung ein
Vorbehalt gemacht, so hat das Vormundschaftsgericht zu entscheiden, ob und
en --t der Sicherheit zurückzubehalten oder von der Hypothek bestehen zu
assen sei.
V. Familienrath.
G. 71.
Ein Familienrath ist zu bilden:
1) wenn der Vater oder die Mutter des Mündels nach der in
Lu#ul für die Berufung eines Vormundes gegebenen Vorschriften die
ildung angeordnet hat,
2) wenn drei Personen, welche mit dem Mündel bis zum dritten Grade
verwandt oder verschwägert sind, die Bildung beantragen,
3) wenn der Vormund oder der Gegenvormund die Bildung beantragen
Jahrgang 1875. (Nr. 8344.) 65 le