Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Dritter Abschmitt. 
Vormundschaft über Großjährige. 
5. 81. 
Großjährige erhalten einen Vormund: 
1) wenn sie für geisteskrank erklärt sind; 
2) wenn sie für Verschwender erklärt sind; 
3) wenn sie taub, stumm oder blind und hierdurch an Besorgung ihrer 
Rechtsangelegenheiten gehindert sind. 
g. 82. 
Abwesende Großjährige, über deren Aufenthalt ein Jahr lang keine Nach- 
richt eingegangen ist, oder welche an ihrer Rückkehr, sowie an der Besorgung 
le#r Vermögensangelegenheiten gehindert sind, erhalten einen Vormund zur 
ertretung bei ihren Vermögengang legenkeiten, insoweit sie dazu einen Bevoll- 
mächtigten nicht bestellt haben oder Umstände eingetreten sind, welche die ertheilte 
Vollmacht aufheben oder deren Widerruf zu veranlassen geeignet sind. 
Aus dringenden Gründen kann demjenigen, dessen Aufenthaltsort unbe- 
kannt ist, auch vor Ablauf eines Jahres ein Vormund bestellt werden. 
Jeder, welcher dem Vormundschaftsgericht ein Interesse zur Sache nach- 
weist, ist berechi die Einleitung der Vormundschaft zu beantragen. 
Die nach dem geltenden Rechte bestehenden Ansprüche der Erben auf die 
Verwaltung und Nutznießung des Vermögens eines Abwesenden werden durch 
dieses Gesetz nicht berührt. 
G. 83. 
Der Vater ist gesetzlicher Vormund. In den Fällen des F. 81. Nr. 3. 
und des F. 82. beginnt sein Amt, sobald das Vormundschaftsgericht den Grund 
zur Bevormundung festgestellt hat. 
Die Ehefrau ist zur Führung der Vormundschaft fähig und hat die in 
diesem Eesche dem Ehemann beigelegten Rechte. 
Im Uebrigen finden auf die Vormundschaft über Großjährige die Vor- 
schristen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Ins- 
besondere ist auch der Vormund eines Abwesenden berechtigt, für densilten zu 
erweben, Rechtsstreite zu führen und nach Maßgabe des 8. 50. Erbschaften an- 
zutreten. 
Dem Vormund eines Abwesenden oder Verschwenders kann auch bei nicht 
umfangreicher Vermögensverwaltung ein Honorar zugebilligt werden. 
S. S4. 
Die Vormundschaft über einen Großjährigen bätt auf, wenn der Grund 
zu deren Einleitung gehoben ist, die über einen Abwesenden namentlich auch, 
wenn
	        
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