Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

Nr.  9.  27

die  Absetzung  vom  Geschäftsgewinne  gemäß  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  nur  zulässig,  wenn
besondere  Vorkehrungen  und  Einrichtungen  getroffen  sind,  welche  die  Verwendung  zu  anderen
als  ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken  und  insbesondere  die  Wiederverwendung  im  Interesse
der  Gesellschaft  selbst  als  ausgeschlossen  erscheinen  lassen.

Die  Kürzung  des  für  die  Bildung  der  Sonderrücklage  zu  berechnenden  Mehrgewinns
gemäß  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  ist  nur  für  ein  Kriegsgeschäftsjahr  zulässig,  über  dessen
Geschäftsgewinn  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  verfügt  ist.

8  4.

Die  im  Eigentume  der  Gesellschaft  verbliebenen  Rücklagen  für  Wohlfahrtszwecke  im
Sinne  des  §  1  Abs.  2  Satz  4  des  Gesetzes  dürfen  vom  Geschäftsgewinne  des  betreffenden
Geschäftsjahrs  nur  abgesetzt  werden,  wenn  sie  zugleich  die  Voraussetzungen  des  §  1  Abs.  3
des  Gesetzes  erfüllen.  Auch  soweit  diese  Rücklagen  nicht  vom  Geschäftsgewinn  abgesetzt  werden
dürfen,  sind  die  Gesellschaftsleiter  nicht  verpflichtet,  sie  gleich  den  anderen  freiwilligen  Rückstellungen
  (8§  1  Abs.  2  Satz  1  des  Gesetzes)  der  Sonderrücklage  zuzuführen.

§  5.

Die  Vorschriften  im  §  1  Abs.  2  Satz  4  und  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  beziehen  sich
nur  auf  Rückstellungen  und  Zuwendungen,  die  aus  dem  Bilanzgewinne  gemacht  worden  sind,
dagegen  nicht  auf  die  als  Geschäftsunkosten  anzusehenden  Zuwendungen  an  die  zu  militärischen
Dienstleistungen  einberufenen  Arbeiter  und  Angestellten  oder  deren  Angehörige  und  die  sonstigen,
während  des  Geschäftsjahrs  gemachten  laufenden  Wohlfahrtsausgaben.

86.
Die  Vorschriften  des  §  3  Satz  1  und  Satz  2  des  Gesetzes  gelten  für  die  Feststellung
des  Geschäftsgewinns  der  Kriegsgeschäftsjahre  und  der  Friedensgeschäftsjahre.

§  7.

Bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragenen  Genossenschaften,  die
ausschließlich  der  gemeinschaftlichen  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter  oder
Genossen  oder  dem  gemeinschaftlichen  Einkaufe  von  Waren  für  die  Gesellschafter  oder  Genossen
dienen,  gilt  als  Geschäftsgewinn  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  derjenige  Teil  des  Reingewinns,
  der  als  Entgelt  für  die  von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  eingelieferten  Erzeugnisse
  oder  als  Rückvergütung  auf  den  Kaufpreis  der  von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen
bezogenen  Waren  anzusehen  ist.