Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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C. 101. 
Die nach dem bisher geltenden Privat-Familienrechte der Häupter und 
Mitglieder der früher reichsständischen Familien begründeten Rechte werden durch 
dieses Gesetz nicht berührt. 
G. 102. 
Die Vorschriften des gemeinen Deutschen Rechts, des allgemeinen Land- 
rechts und der allgemeinen Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten, des 
Rheinischen GEpritzlekter und der in den einzelnen Landestheilen geltenden 
Ordnungen und Gesetze über das Vormundschaftswesen, welche in diesem Ge- 
setze nicht ausdrücklich aufrecht erhalten sind, werden aufgehoben. 
glrtundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Coblenz, den 5. Juli 1875. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
  
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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