Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8346.) Tarif, nach welchem die Hafenabgaben zu Apenrade im Kreise Apenrade, 
Regierungsbezirk Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom 
25. März 1875. 
A. n Hafengeld wird entrichtet von Schiffsfahrzeugen: 
1) von 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt und darunter, wenn sie be- 
laden sind: 
beim Eingangegg 10 Pff. 
beim Ausgangagagagagaaa . . ... 10 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend näher 
bezeichneten Art bleiben von der Abgabe befreit, wenn 
sie beballastet oder leer sind; 
2) von mehr als 12 Kubikmeter bis einschließlich 85 Kubik. 
meter Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingangggg ... ...... .. 5 
beim Ausgange . .. . ..... ... ...... ....... ... ... 5. 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingange ...... . . .. . .. .... . . . . .. . . . . ... 2 
beim Ausgange ......... .... ...... .... . . .. . . . . 2 
für jedes Kubikmeter; 
3) von mehr als 85 Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingange . . .. . .... ........ .. . . . .. . . . . . .. 10 
beim Ausgange ... . .. .. .... . . ... .. . . .. . . .. . . .. 10 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Einganeee . .. . . . . . . .. 5 
beim Ausganee .... .. ... . . .. 5 
für jedes Kubikmeter. 
Bei Flußschiffen gilt eine Tonne Tragfähigkeit 2 Kubikmeter 
Netto-Raumgehalt. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe von mehr als 85 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie eine 
Fahe zwischen Häfen des Deutschen Bundesgebiets, ohne Berührung 
remder Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter 
3. a. und b. festgesetzten Abgabe. 
2) Schiffe, deren Ladung: 
a) im Ganzen das Gewicht von vierzig Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch., Cement., 
Granit., Gyps-, Kalk., Mauer-, Pflaster- oder Ziegelsteinen ler. 
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