Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen für das Externat auf die 
einzelnen Anstalten, innerhalb welcher dasselbe wirksam werden soll, erfolgt, soweit er- 
forderlich, durch Spezial-Regulative. 
65. Die Oberaufsicht über das gesammte Externatwesen führt das Ministerium des 
Innern, beziehentlich, soweit Militärärzte dabei betheiligt sind, in Gemeinschaft mit dem 
Kriegs-Ministerium. 
Die auf das Externat bezüglichen Geschäfte werden in Unterordnung unter das 
Ministerium des Innern durch das Landes-Medizinalkollegium, in Unterordnung unter 
das Kriegs-Ministerium durch dessen Medizinalabtheilung besorgt. 
#6. Zu dem Geschäftskreise des Landes-Medizinalkollegiums als vorgesetzter Be- 
hörde für das Externat gehören namentlich folgende Gegenstände: 
1. Ermittelung der zur Benutzung für das Externat geeigneten Anstalten; 
2. Verhandlung und Vereinbarung mit den Verwaltungen der Anstalten beziehentlich 
den denselben vorgesetzten Behörden oder Korporationen über die Benutzung der 
Anstalten zu Externatszwecken, sowie über die Art und die Bedingungen der 
Benutzung, vorbehältlich der vor dem definitiven Abschlusse einzuholenden Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Innern; 
3. Vorbereitung der nach § 4 sich erforderlich machenden, vom Ministerium des Innern 
zu genehmigenden Spezial-Regulative; 
4. alljährlich Einmal zu erlassende Aufforderung zur Anmeldung für den Eintritt in 
das Externat; 
5. Beschlußfassung über die erfolgten Anmeldungen nach vorhergegangenem Einver- 
nehmen mit den ärztlichen Dirigenten derjenigen Anstalten, bei welchen das 
Externat nachgesucht wird; 
6. Vernehmung mit den Direktionen der betreffenden Anstalten über alle die Ver- 
hältnisse derselben zum Externat berührenden Angelegenheiten; 
7 zeitweilige Vereinigung der ärztlichen Dirigenten derjenigen Anstalten, bei welchen 
das Externat eröffnet ist oder eines Theiles derselben zu gemeinsamen, das Interesse 
des Externates im ganzen oder einzelnen betreffenden Berathungen; 
8. Benennung der zur Gewährung von Unterstützungen der § 13 gedachten Art in 
Vorschlag zu bringenden Externen bei dem Ministerium des Innern; 
9. Eröffnung gutachtlicher Vorschläge an das Ministerium des Innern wegen weiterer 
zweckmäßiger Ausbildung des Institutes und Abstellung etwaiger in der Ver- 
fassung und praktischen Wirksamkeit desselben wahrnehmbar gewordener Mängel.
	        
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