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. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen für das Externat auf die
einzelnen Anstalten, innerhalb welcher dasselbe wirksam werden soll, erfolgt, soweit er-
forderlich, durch Spezial-Regulative.
65. Die Oberaufsicht über das gesammte Externatwesen führt das Ministerium des
Innern, beziehentlich, soweit Militärärzte dabei betheiligt sind, in Gemeinschaft mit dem
Kriegs-Ministerium.
Die auf das Externat bezüglichen Geschäfte werden in Unterordnung unter das
Ministerium des Innern durch das Landes-Medizinalkollegium, in Unterordnung unter
das Kriegs-Ministerium durch dessen Medizinalabtheilung besorgt.
#6. Zu dem Geschäftskreise des Landes-Medizinalkollegiums als vorgesetzter Be-
hörde für das Externat gehören namentlich folgende Gegenstände:
1. Ermittelung der zur Benutzung für das Externat geeigneten Anstalten;
2. Verhandlung und Vereinbarung mit den Verwaltungen der Anstalten beziehentlich
den denselben vorgesetzten Behörden oder Korporationen über die Benutzung der
Anstalten zu Externatszwecken, sowie über die Art und die Bedingungen der
Benutzung, vorbehältlich der vor dem definitiven Abschlusse einzuholenden Ge-
nehmigung des Ministeriums des Innern;
3. Vorbereitung der nach § 4 sich erforderlich machenden, vom Ministerium des Innern
zu genehmigenden Spezial-Regulative;
4. alljährlich Einmal zu erlassende Aufforderung zur Anmeldung für den Eintritt in
das Externat;
5. Beschlußfassung über die erfolgten Anmeldungen nach vorhergegangenem Einver-
nehmen mit den ärztlichen Dirigenten derjenigen Anstalten, bei welchen das
Externat nachgesucht wird;
6. Vernehmung mit den Direktionen der betreffenden Anstalten über alle die Ver-
hältnisse derselben zum Externat berührenden Angelegenheiten;
7 zeitweilige Vereinigung der ärztlichen Dirigenten derjenigen Anstalten, bei welchen
das Externat eröffnet ist oder eines Theiles derselben zu gemeinsamen, das Interesse
des Externates im ganzen oder einzelnen betreffenden Berathungen;
8. Benennung der zur Gewährung von Unterstützungen der § 13 gedachten Art in
Vorschlag zu bringenden Externen bei dem Ministerium des Innern;
9. Eröffnung gutachtlicher Vorschläge an das Ministerium des Innern wegen weiterer
zweckmäßiger Ausbildung des Institutes und Abstellung etwaiger in der Ver-
fassung und praktischen Wirksamkeit desselben wahrnehmbar gewordener Mängel.