Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Besondere  Bestimmungen.
A.  Sporteln  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

Art.  6.

Der  Betrag  der  für  Erkenntnisse  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  anzusetenden
Sporteln  richtet  sich  durchgängig  nach  der  Größe  des  Streitgegenstandes,  ohne
Unterschied  zwischen  dem  Hauptanspruch  und  den  etwaigen  Nebenforderungen,  jedoch
mit  Ausschluß  der  Proceßkosten.  Die  Zin  se  werden  zu  diesem  Behuf  in  allen  Instanzen
  nur  bis  zu  Anstellung  der  Klage  in  erster  Instanz  in  Berechnung  genommen,  wofern
  sie  nicht  für  sich  den  Gegenstand  einer  besondern  Appellation  ausmachen.

Art.  7y.

Bei  Berechnung  der  Größe  des  Streitgegenstandes  kommt  cs  auf  den  Werth  des
eingeklagten  Objects,  in  wie  fern  solcheo  nämlich  in  der  Klage  als  streitig  bezeichnet
ist,  an,  ohne  Rücksicht  darauf,  werin  das  eigentliche  Interesse  bei  dem  Srreite  für
die  Partheien  bestehe.

Wenn  während  des  Processes  die  eingeklagte  Summe  erhöht  wird;  so  ist  die
Sportel  von  dem  erhöhten  Betrage  zu  berechnen.  «

Wird  dagegen  die  eingeklagte  Summe  im  Laufe  der  Verhandlung  vermindert,  so
ist  von  dem  verzichteten  Betrage  nur  die  Hälfte  der  Erkenntniß-Sportel  (die  Vergleichs-Sportel)
  zu  erheben.

Wenn  es  sich  nur  von  dem  Rechte  der  Benützung  oder  von  Dienstbarkeiten  handelt;
  so  wird  allein  der  Werth  diesr  Rechte  dem  Sportel-Ansabße  zum  Grunde
gelegt.

Der  Sportel-Ansatz  in  den  höheren  Instanzen  beschränbt  sich  auf  denjenigen  Theil
des  Streit-Gegenstandes,  welcher  auch  in  die  höheren  Instanzen  als  streitig  gebracht
wird.

Art.  8.

Wenn  der  Streit-Gegenstand  zwar  nicht  in  Geld-Summen  besteht,  aber  doch  auf
einen  bestimmten  Geldeswerth  sich  zurückführen  läßt,  so  bedient  sich  der  Richter
bei  dessen  Schätzung,  wenn  es  ihm  nöthig  scheint,  der  Hülfe  von  Sach=  oder  Kunst-Verständigen.