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haben konnte. Die Erfahrungen, welche wir in dieser Beziehung in dem früheren Bunde
gehabt haben, waren lehrreich geuug, um uns abzuhalten, eine ähnliche Einrichtung in
vollem Maße auf die neue Institution zu übertragen.
Die Königliche Regierung hat sich ferner gesagt, daß vermöge der geographischen
Lage und der eigenthümlichen Verhältnisse gerade des Großherzogthums Luxemburg die
Behandlung insbesondere dieser Frage einen höhern Grad von Vorsicht erforderte. Man
erweist der preußischen Politik nur Gerechtigkeit, wenn an einer hervorragenden Stelle
ausgesprochen worden ist, die preußische Politik suche die Empfindlichkeit der französischen
Nation — natürlich, soweit es mit der eigenen Ehre verträglich ist — zu schonen. Die
preußische Politik findet und fand zu einer solchen Politik Anlaß in der gerechten Würdigung
der Bedeutung, welche die freundschaftlichen Beziehungen zu einem mächtigen und
ebenbürtigen Nachbarvolke für die friedliche Entwickelung der deutschen Frage haben
mußten.
Aus derselben Rücksicht, die ich hiermit charakterisirt habe, will ich mich enthalten,
auf den zweiten Theil der Interpellation mit Ja oder Nein zu antworten. Der Wortlaut
dieses zweiten Theiles ist ein solcher, wie er einer Volksvertretung, die auf dem nationalen
Boden steht, wohl anstehen mag; er gehört aber nicht der Sprache der Diplomaten an,
wie sie in Behandlung internationaler Beziehungen, so lange dieselben im friedlichen
Wege erhalten werden können, geführt zu werden pflegt.
Was den ersten Theil der Interpellation betrifft, so will ich das Sachverhältniß,
soweit es zur Kenntniß der Königlichen Regierung gekommen ist, offen darlegen. Die
Königliche Regierung hat keinen Anlaß anzunehmen, daß ein Abschlu# über das künftige
Schicksal des Großherzogthums bereits erfolgt sei; sie kann das Gegentheil natürlich nicht
mit Bestimmtheit versichern, sie kann auch nicht mit Bestimmtheit wissen, ob, wenn er
noch nicht erfolgt wäre, er vielleicht unmittelbar bevorstände. Die einzigen Vorgänge,
durch welche die Königliche Regierung veranlaßt gewesen ist, geschäftlich Kenntniß von
dieser Frage zu nehmen, sind folgende:
Vor wenig Tagen hat Se. Majestät der König der Niederlande den im Haag akkreditirten
Königlich preußischen Gesandten mündlich in die Lage gesetzt, sich darüber zu
äußern, wie die preußische Regierung es auffassen würde, wenn Se. Niederländische Majestät
Sich der Souverainetät über das Großherzogthum Luxemburg entäußerten. Der
Graf Perponcher, unser Gesandter im Haag, ist angewiesen worden, darauf zu antwerten,
daß die Königliche Regierung und ihre Bundesgenossen im Augenblicke überhaupt keinen
Beruf hätten, sich über diese Frage zu äußern, daß sie Sr. Majestät die Verantwortlichkeit
für die eigenen Handlungen selbst überlassen müßten, und daß die Königliche Regierung,
bevor sie sich über die Frage äußern würde, wenn sie genöthigt wäre, es zu thun, sich jedenfalls
vorher versichern würde, wie die Frage von ihren Deutschen Bundesgenossen, wie
sie von den Mitunterzeichnern der Verträge von 1839 und wie sie von der öffentlichen
Meinung in Deutschlaud, welche grade im gegenwärtigen Augenblick in der Gestalt dieser
hohen Versammlung ein angemessenes Organ besitzt, aufgefaßt werden würde.
Die zweite Thatsache war diejenige, daß die Königlich Niederländische Regierung
durch ihren hiesigen Gesandten uns ihre guten Dienste Behufs der von ihr vorausgesetzten
Verhandlungen Preußens mit Frankreich über das Großherzogthum Luxemburg anbot.
Wir haben darauf geantwortet, daß wir nicht in der Lage wären, von diesen guten Diensten
Gebrauch zu machen, weil Verhandlungen dieser Art nicht schwebten.
In dieser Lage, meine Herren, befindet sich, soviel der Königlichen Regierung bekannt
ist, die Sache noch in dieser Stunde. Ich betone, soviel ihr bekannt ist,
und beziehe mich auf das zurück, was ich kurz vorher über die Möglichkeit eines Abschlusses
gesagt habe. Sie werden nicht von mir verlangen, daß ich in diesem Augenblicke — ähnlich
wie es einem Volksvertreter, einer Volksvertretung gestattet ist — über die Absichten
und Entschlüsse der Königlichen Regierung und ihrer Bundesgenossen in diesem und in
jenem Falle in der Oeffentlichkeit Erklärungen abgeben solle. Die verbündeten Regie-