Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingankgkgk ... 2 M. 
beim Ausgange. ............ .. .. . .... .... .... 2 
für jedes Kubikmeter. 
Bei Flußschiffen gilt 1 Tonne Tragfähigkeit gleich 2 Kubikmeter Netto- 
aumgcehalt. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, Cement., 
Granit-, Gyps-, Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller 
Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, 
Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh Oachretl, 
Dünger, frischen Fischen, Rohmaterialien zum Deichbau oder Muschel- 
schaalen besteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
2) Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit Orten an der Eider und den in 
die Eider sich ergießenden Flüssen, Auen und Entwässerungskanälen den 
Hafen zu Rothenspieker regelmäßig oder häufig im Jahre besuchen, kam 
nach Wahl — anstatt der tarifmäßigen Abgabe für jede einzelne Fahrt 
— eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren Höhe durch Beschluß 
der städtischen Kollegien Fonseninterersensschaf mit Genehmigung der 
Königlichen Regierung festzusetzen ist. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
Bei Berechnung des Raumgehalts werden überschießende Beträge von 
einem halben Kubikmeter oder mehr für ein volles Kubikmeter gerechnet, kleinere 
Bruchtheile dagegen außer Berechnung gelassen. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) Alle Fah e, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu i- den Hafen ohne Ladung wieder verlassen. 
2) Alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch 
erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücks- 
fälle, durch Eisgang, Sturm oder wirrige Winde an der Fo ceung 
ihrer Reise verhindert werden, wenn * en Hafen mit ihrer Ladung 
wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zuladung 
anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge, welche nur um 
Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang zu nehmen, in den 
Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen,
	        
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