Reichsgerichtliche Entscheibungen. 39
Vorsitzenden bestimmt werden und deren Vollständigkeit
sich jeder wirksamen Kontrolle entziehen würde.
7 10 1384. Urth. v. 17. Juni 1884. (St PO.
Ueber das Stadlum des Verfahrens, in welchem
eine Berichtigung der den Geschworenen gestellten
Fragen zulässig ist, hat sich das Reichsgericht dahin
ausgesprochen:
Dem gemäß §. 308 der St PO. kund gegebenen,
formell und sachlich korrekten Spruche der
Geschworenen ist im Hinblick auf die Theilung der
Funktionen zwischen diesen und dem Gerichte vom
Gesetze eine selbständige Bedeutung beigelegt. Ein
solcher Spruch muß, ohne daß es zulässig wäre,
eine erneute Berathung der Geschworenen nach
irgend einer Richtung zu veranlassen, dem Urtheile
zu Grund gelegt werden (S§. 308— 315 der
St PO.). Ein Berichtigungsverfahren ist nur in
den Fällen der §§. 309 ff., wegen formeller und
sachlicher Mängel des Spruchs, zulässig und nur in
diesem Verfahren darf bei dem Zutreffen sachlicher
Mängel eine nachträgliche Aenderung oder Ergänzung
der Fragen erfolgen (§. 311).
Fär die (von der Staatsßanwaltschaft vertretene)
Ansicht, daß auch nach der Kundgebung eines
formell und sachlich korrekten Geschworenenspruchs
bis zur Verkündigung des Urtheils beliebige weitere
Fragen gestellt werden dürften und im Falle des
Antrags gestellt werden müßten (§ 296), so daß
nur die Identität der That eine Schranke bilde,
lassen sich Anhaltspunkte im Gesetze nicht finden.
Die Staatsanwaltschaft weist zwar darauf hin, daß
die Geschworenen die volle Schuldfrage zu entscheiden
hätten (I. 263), ohne über die gestellten
Fragen hinausgehen zu können (§. 305). Allein
hiegegen kommt in Betracht, daß die St PO. diesen