Contents : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

Reichsgerichtliche  Entscheibungen.  39

Vorsitzenden  bestimmt  werden  und  deren  Vollständigkeit
  sich  jeder  wirksamen  Kontrolle  entziehen  würde.
7  10  1384.  Urth.  v.  17.  Juni  1884.  (St  PO.

Ueber  das  Stadlum  des  Verfahrens,  in  welchem
eine  Berichtigung  der  den  Geschworenen  gestellten
Fragen  zulässig  ist,  hat  sich  das  Reichsgericht  dahin
ausgesprochen:

Dem  gemäß  §.  308  der  St  PO.  kund  gegebenen,
  formell  und  sachlich  korrekten  Spruche  der
Geschworenen  ist  im  Hinblick  auf  die  Theilung  der
Funktionen  zwischen  diesen  und  dem  Gerichte  vom
Gesetze  eine  selbständige  Bedeutung  beigelegt.  Ein
solcher  Spruch  muß,  ohne  daß  es  zulässig  wäre,
eine  erneute  Berathung  der  Geschworenen  nach
irgend  einer  Richtung  zu  veranlassen,  dem  Urtheile
zu  Grund  gelegt  werden  (S§.  308—  315  der
St  PO.).  Ein  Berichtigungsverfahren  ist  nur  in
den  Fällen  der  §§.  309  ff.,  wegen  formeller  und
sachlicher  Mängel  des  Spruchs,  zulässig  und  nur  in
diesem  Verfahren  darf  bei  dem  Zutreffen  sachlicher
Mängel  eine  nachträgliche  Aenderung  oder  Ergänzung
der  Fragen  erfolgen  (§.  311).

Fär  die  (von  der  Staatsßanwaltschaft  vertretene)
Ansicht,  daß  auch  nach  der  Kundgebung  eines
formell  und  sachlich  korrekten  Geschworenenspruchs
bis  zur  Verkündigung  des  Urtheils  beliebige  weitere
Fragen  gestellt  werden  dürften  und  im  Falle  des
Antrags  gestellt  werden  müßten  (§  296),  so  daß
nur  die  Identität  der  That  eine  Schranke  bilde,
lassen  sich  Anhaltspunkte  im  Gesetze  nicht  finden.
Die  Staatsanwaltschaft  weist  zwar  darauf  hin,  daß
die  Geschworenen  die  volle  Schuldfrage  zu  entscheiden
  hätten  (I.  263),  ohne  über  die  gestellten
Fragen  hinausgehen  zu  können  (§.  305).  Allein
hiegegen  kommt  in  Betracht,  daß  die  St  PO.  diesen