Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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a)  bezüglich  derjenigen  Uebungsmannschaften,  welche  zunächst  in  das  Landwehr-Bataillons-Stabsquartier
  oder  an  einen  andern  Sammelort  einbeordert  werden,
nur  in  dem  bis  dahin  gebührenden  Betrag,

5)  für  diejenigen  Mannschaften,  welche  direct  zum  Truppentheil  instradirt  werden,
auf  die  ganze  Entfernung  vom  Aufenthalts=  bis  zum  Uebungsort.

Zur  Belehrung  für  die  Mannschaften  haben  die  Landwehr-Bezirks-K  dos  in
den  bezüglichen  Einberufungs-Ordres  dem  Vermerk  über  die  Marschgebührnisse  die  Angabe
  hinzuzufügen:

„Dieselbe  wird  vom  Truppentheil  gezahlt,  darf  jedoch  von  Unbemittelten  schon
bei  der  Ortsbehörde  in  Empfang  genommen  werden.“

Findet  dieser  Empfang  bei  der  Gemeindebehörde  statt,  so  ist  von  ihr  die  erfolgte
Zahlung  auf  der  Einberufungs-Ordre  zu  vermerken,  damit  Doppelzahlungen
vermieden  werden.

S.  7.
Abrundung  der  Gebührnißbeträge.

Bei  Berechnung  der  Marschgebührnisse  (oben  §.  2.2)  ist  die  Abrundung  des  Löhnungsrestes
  nach  oben  auf  volle  Pfennig  nicht  zulässig.

Der  Löhnungsrest  tritt  vielmehr  mit  den  Sätzen  von  beziehungsweise  12½  Pfennig,
27½  Pfennig  und  57½  Pfennig  der  Vergütung  für  die  volle  Tageskost  hinzu,  und  es
ist  sodann  erst  die  für  den  ganzen  Marsch  ermittelte  Gebührniß  eines  jeden  einzelnen
Empfängers  in  der  Schlußsumme  auf  volle  Pfennig  abzurunden.

In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Abrundung  sich  ergebender  Bruchpfennig  bei  Berechnung
  des  Meilengeldes  (oben  §.  2.  1).

8.  8.
Liquidirung  der  gezahlten  Gebührnisse  und  Anweisung  derselben  auf  das  Kriegszahlamt.
Die  Gemeindepfleger  führen  über  die  geleisteten  Zahlungen  eine  nach  Schema  A
anzulegende  Nachweisung,  in  welcher  die  Empfänger  zu  quittiren  haben.
Die  Richtigkeit  dieser  Nachweisung  ist  von  dem  Ortsvorstand  und  dem  Gemeindepfleger
  zu  beurkunden.
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