121
a) bezüglich derjenigen Uebungsmannschaften, welche zunächst in das Landwehr-Bataillons-Stabsquartier
oder an einen andern Sammelort einbeordert werden,
nur in dem bis dahin gebührenden Betrag,
5) für diejenigen Mannschaften, welche direct zum Truppentheil instradirt werden,
auf die ganze Entfernung vom Aufenthalts= bis zum Uebungsort.
Zur Belehrung für die Mannschaften haben die Landwehr-Bezirks-K dos in
den bezüglichen Einberufungs-Ordres dem Vermerk über die Marschgebührnisse die Angabe
hinzuzufügen:
„Dieselbe wird vom Truppentheil gezahlt, darf jedoch von Unbemittelten schon
bei der Ortsbehörde in Empfang genommen werden.“
Findet dieser Empfang bei der Gemeindebehörde statt, so ist von ihr die erfolgte
Zahlung auf der Einberufungs-Ordre zu vermerken, damit Doppelzahlungen
vermieden werden.
S. 7.
Abrundung der Gebührnißbeträge.
Bei Berechnung der Marschgebührnisse (oben §. 2.2) ist die Abrundung des Löhnungsrestes
nach oben auf volle Pfennig nicht zulässig.
Der Löhnungsrest tritt vielmehr mit den Sätzen von beziehungsweise 12½ Pfennig,
27½ Pfennig und 57½ Pfennig der Vergütung für die volle Tageskost hinzu, und es
ist sodann erst die für den ganzen Marsch ermittelte Gebührniß eines jeden einzelnen
Empfängers in der Schlußsumme auf volle Pfennig abzurunden.
In gleicher Weise erfolgt die Abrundung sich ergebender Bruchpfennig bei Berechnung
des Meilengeldes (oben §. 2. 1).
8. 8.
Liquidirung der gezahlten Gebührnisse und Anweisung derselben auf das Kriegszahlamt.
Die Gemeindepfleger führen über die geleisteten Zahlungen eine nach Schema A
anzulegende Nachweisung, in welcher die Empfänger zu quittiren haben.
Die Richtigkeit dieser Nachweisung ist von dem Ortsvorstand und dem Gemeindepfleger
zu beurkunden.
2