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des Vermögens des Mündels von den Erbtheilungsbehörden vorgenommen oder
erlassen werden, ingleichen für die Auseinendersetung über den Nachlaß des
Vaters oder der unehelichen Mutter oder desjenigen, durch dessen Tod die Vor-
mundschaft oder Pflegschaft nöthig geworden ist, einschließlich der Ermittelung
des Nachlasses und des Erbeslegitimationsverfahrens, dürfen bei Vormundschaften
und bei Pflegschaften neben den in den §#. 42. 43. bestimmten Kostenbeträgen
nur die etwa entstehenden baaren Auslagen und Kalkulaturgebühren und die
Kosten eines etwa gerichtlich aufgenommenen Vermögensverzeichnisses angesetzt
werden.
G. 45.
Für die Ermittelung und die Theilung eines anderen Bachlasses und für
das Erbeslegitimationsverfahren zu demselben kommen besondere Kosten nach
Maßgabe der geltenden Vorschriften in Ansatz.
g. 46.
Sind bei einzelnen Geschäften, für welche dem Mündel besondere Kosten
nicht angesetzt werden dürfen, andere Personen betheiligt, so müssen diese die für
solche Geschäfte in anderen Fällen bestimmten Kosten nach dem Verhältniß ihres
Antheils entrichten.
Artikel 2.
Die Vorschriften des F. 7. des Gesetzes vom 10. Mai 1851. finden in
dessen Geltungsbereiche auch auf die unter Vormundschaft stehenden tauben,
stummen und blinden Personen Anwendung.
Artikel 3.
Die nach Artikel 1. abgeänderten §#§. 41—44. des Tarifs zu dem Gesetze
vom 10. Mai 1851. treten auch für die Hohenzollernschen Lande an Stelle der
bisher geltenden Vorschriften als Theile des Gesetzes vom 10. Mai 1851.
in Kraft.
Artikel 4.
Die nach Artikel 1. abgeänderten 9 41—46. des Tarifs zu dem Gesetze
vom 10. Mai 1851.) der nach Artikel 2. ausgedehnte 9. 7. des Gesehes vom
10. Mai 1851., soweit derselbe auf die in Vormundschaftssachen zu erhebenden
Kosten sich bezieht, und der §. 10. Nr. 3. desselben Gesetzes (Anlage) treten auch
für die Provinz Hannover an Stelle der bisher geltenden Vorschriften mit den
folgenden Bestimmungen in Kraft.
K. 1.
Die Berechnung der Kosten nach den Sätzen des Tarifs erfolgt dergestalt.
daß die vollen Sätze, welche für Beträge von 20, 30, 50 Mark u. s. w. be-
stimmt sind, auch für die nur angefangenen Beträge entrichtet werden.