Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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des Vermögens des Mündels von den Erbtheilungsbehörden vorgenommen oder 
erlassen werden, ingleichen für die Auseinendersetung über den Nachlaß des 
Vaters oder der unehelichen Mutter oder desjenigen, durch dessen Tod die Vor- 
mundschaft oder Pflegschaft nöthig geworden ist, einschließlich der Ermittelung 
des Nachlasses und des Erbeslegitimationsverfahrens, dürfen bei Vormundschaften 
und bei Pflegschaften neben den in den §#. 42. 43. bestimmten Kostenbeträgen 
nur die etwa entstehenden baaren Auslagen und Kalkulaturgebühren und die 
Kosten eines etwa gerichtlich aufgenommenen Vermögensverzeichnisses angesetzt 
werden. 
G. 45. 
Für die Ermittelung und die Theilung eines anderen Bachlasses und für 
das Erbeslegitimationsverfahren zu demselben kommen besondere Kosten nach 
Maßgabe der geltenden Vorschriften in Ansatz. 
g. 46. 
Sind bei einzelnen Geschäften, für welche dem Mündel besondere Kosten 
nicht angesetzt werden dürfen, andere Personen betheiligt, so müssen diese die für 
solche Geschäfte in anderen Fällen bestimmten Kosten nach dem Verhältniß ihres 
Antheils entrichten. 
Artikel 2. 
Die Vorschriften des F. 7. des Gesetzes vom 10. Mai 1851. finden in 
dessen Geltungsbereiche auch auf die unter Vormundschaft stehenden tauben, 
stummen und blinden Personen Anwendung. 
Artikel 3. 
Die nach Artikel 1. abgeänderten §#§. 41—44. des Tarifs zu dem Gesetze 
vom 10. Mai 1851. treten auch für die Hohenzollernschen Lande an Stelle der 
bisher geltenden Vorschriften als Theile des Gesetzes vom 10. Mai 1851. 
in Kraft. 
Artikel 4. 
Die nach Artikel 1. abgeänderten 9 41—46. des Tarifs zu dem Gesetze 
vom 10. Mai 1851.) der nach Artikel 2. ausgedehnte 9. 7. des Gesehes vom 
10. Mai 1851., soweit derselbe auf die in Vormundschaftssachen zu erhebenden 
Kosten sich bezieht, und der §. 10. Nr. 3. desselben Gesetzes (Anlage) treten auch 
für die Provinz Hannover an Stelle der bisher geltenden Vorschriften mit den 
folgenden Bestimmungen in Kraft. 
K. 1. 
Die Berechnung der Kosten nach den Sätzen des Tarifs erfolgt dergestalt. 
daß die vollen Sätze, welche für Beträge von 20, 30, 50 Mark u. s. w. be- 
stimmt sind, auch für die nur angefangenen Beträge entrichtet werden.
	        
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