Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 554 — 
Anlage. 
Auszug 
aus dem 
Gesetze: betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten. 
Vom 10. Mai 1851. 
C. 7. 
In Rücksicht auf die unter Vormundschaft stehenden minderjährigen, taub- 
stummen und geisteskranken Personen wird Folgendes bestimmt: 
1. Während der Dauer der Vormundschaft können ohne Rücksicht auf die 
Höhe des Vermögens des Pflegebefohlenen aus demselben erhoben werden: 
a) alle Kosten, welche vor Einleitung der Vormundschaft entstanden, in- 
sofern sie nicht für vormunsschatsgrrichttche Akte zu entrichten sind, 
welche in Rücksicht auf die einzuleitende Vormundschaft vorzunehmen 
waren; 
b) alle baaren Auslagen (F. 6.) und Halkusaturgebühren, diese jedoch 
nur soweit, als das Vermögen des Pfflegebefohlenen zur Zeit der an- 
gefertigten Kalkulaturarbeit 50 Thaler nach Nr. 5. übersteigt 
I) die in der Regel aus den betreffenden Massen zu entnehmenden Kosten 
eines durch Adjudikatoria beendigten Subhastationsprozesses und der 
Kaufgelderbelegung, und des erbschaftlichen Liquidationsprozesses, 
wenn und sobald sich eine Unzulänglichkeit des Vermögens zur Be- 
friedigung der Gläubiger ergiebt. 
2. Mit der Einziehung anderer Kosten sollen dieselben während der Dauer 
der Vormundschaft verschont bleiben, wenn und soweit diese nicht aus den nach 
Bestreitung des Unterhalts und der Er iehung etwa übrig bleibenden Ueberschüssen 
der Revenüen ihres Vermögens gedeckt werden können. Sobald aus der am 
Schlusse eines Jahres oder sonst gelegten Rechnung sich ein solcher Ueberschuß 
ergiebt, kann derselbe zur Deckung der bis dahin entstandenen Kosten, jedoch 
unter der Maßgabe, daß daraus zunächst die noch nicht berichtigten baaren Aus- 
lagen zu entnehmen sind, verwendet werden. 
3. Wenn in Folge letztwilliger Verordnung, oder nach Provinzial- oder 
Statutarrecht, oder nach besonderen Verträgen der Mutter oder einem Dritten 
der Nießbrauch oder die von der Aufsicht des Gerichts befreite Verwaltung des 
Vermögens zusteht, so ist von dem vormundschaftlichen Gerichte nach Vernehmung 
des Vormundes und nach billigem Ermessen zu bestimmen, ob und welcher 
Revenüenbetrag als Ueberschuß anzusehen ist. 4 W 
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