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(Nr. 8393.) Verordnung, betreffend die Feststellung der ben Provinzen Schleswig · Holstein,
Hannover und Hessen-Nassau, sowie dem Kreise Meisenheim aufzuerlegenden
Grundsteuer-Hauptsummen. Vom 13. Dezember 1875.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen u.R
verordnen auf Grund des H. 7. des Gesetzes vom 21. Mai 1861. (Gesct= Semem.
S. 253.), der IF. 1. und 2. des Gesetzes vom 11. Februar 1870. (Gesetz-Samml.
S. 85.) und des F. 1. des Gesetzes vom 3. Januar 1874. (Gesetz Samml. S. 5.),
nachdem die endgültige Fetstellung der Ab- und Einschizungeresultate der
Liegenschaften durch die Centralkommission zur Regelung der Grundsteuer be-
wirkt worden ist, auf den Antrag Unseres Finanzministers, was folgt:
S. 1.
Die Grundsteuer-Hauptsummen, welche zur Erfüllung des festgestellten
Jahresbetrages von 9,600,000 Mark nach den angeführten gesetzlichen Bestim-
mungen den einzelnen nachbenannten Landestheilen aufzuerlegen und in den
Provinzen Hannover, Hessen-Nassau und im Kreise Meisenheim vom 1. Januar
1876. ab, in der Provioh Schlewip. Lassein vom 1. Januar 1878. ab, zur
Staatskasse einzuziehen sind, werden hiermit
1) für die Provinz Schleswig-Holstein auf... 3,245,992, 5 Mark,
2) für die Provinz Hannover, ausschließlich des Jade-
gebiets, a. 4,335, 19978
3) für die Provinz Hessen-Nassau auf .. .... . . . . . 1,994/749%
M für den Kreis Meisenheim auf .. .......... . ... 24,058,06 -
festgestellt.
S. 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Dezember 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen.