Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Hiernach würden, um die berichtigte Soll-Einnahme von 43/413,303 Mark 
zu erhalten, auf jede 3 Mark der veranlagten Jahressteuer zu entrichten sein 
2 Mark 92 71/10 Bennige; 
da aber nach gesetzlicher Vorschrift bei Feststellung der weniger !“ entrichtenden 
Jahressteuer Petrige von 5 Pfennigen und darunter außer Betracht bleiben, 
und der hierdurch gegen den Normalbetrag entstehende Ausfall, welcher sich für 
das Jahr 1876. 4 406,056 Mark berechnet, erst im nächstfolgenden Jahre 
auszugleichen ist, so sind für das Jahr 1876.) wie oben bestimmt worden, nur 
2 Mark 90 Pfennige auf je 3 Mark der veranlagten Jahressteuer zu entrichten. 
Berlin, den 27. Dezember 1875. 
Der Finanzminister 
Camphausen. 
Ta-
	        
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