Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen,
die
Herstellung  einer  Eisenbahn-Verbindung  zwischen  Weißenfels
und  Leipzig

betrefsend.
Vom  6.  März  1848.

S  Majestätder  König  von  Preußen  und  Seine  Majeslät  der  Honig  von
Sachsen,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen  zwischen  Schlesien
  und  Sachsen  einerseits  und  Thuͤringen  und  dem  wesllichen  Deutschland
andererseits  auf  einem  kürzeren  Wege  zu  vermitteln  und  thumlichst  zu  erleichtern,
  haben  zum  Zwecke  der  Vereinigung  über  ein  solches  Unternehmen  und
Behufs  der  Feunlung  der  sich  darauf  beziehenden  Verhältnisse  Bevollmächtigte
  ernannt,  und  zwar:
Seine  Majestn  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Karl  Ludwig  Gustav  Borck,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  Nothen  Adlerordens  drilter  Klasse
mit  der  Schleife  u.  s.  w.,

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Albert  Immanuel
  Mellin,  Rüter  des  Königlich  Preugischen  Rothen  Adlerordens
dritter  Klasse  mit  der  Schleife  und  des  eisernen  Kreuzes  zweiter
Klasse  u.  s.  w.,

Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  August  Ludwig  von  der  Reck,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adlerordens  vierter  Klasse;

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Karl  Ludwig  Kohlschütter,

Ritter  des  Kbniglich  Sächsischen  Civil-Verdienslordens  u.  s.  w.,
welche,  nach  vorhergegangener  Verhandlung,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratisikation,
  über  folgende  Punkte  übereingekommen  sind:

Artibel  1.

Die  Königlich  Preutische  und  die  Königlich  Sächsische  Regierung  sind
übereingekommen,  den  Bau  einer  Eisenbahn,  welche  zwischen  der  Thüringischen
Eisenbahn  einerseits  und  den  in  Leipzig  ausmündenden  Eisenbahnen  andererseits
eine  unmittelbare  Verbindung  herstellen  soll,  zu  gestatken  und  zu  befördern.

Artikel  2.

Die  Königlich  Preußische  Regierung,  von  dem  Grundsatze  ausgehend,
daß  das  Unternehmen  wesentlich  als  ein  Preußisches  zu  betrachten  sei,  erklärt
sich  demgemäß  bereit,  mit  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft,  von  welcher
bereits  im  beiderseitigen  Einverständnisse  die  Vorarbeiten  für  die  im  Artikel  1.

be-