Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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d) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche die Hälfte 
üren Raumgehalts nicht übersteigt, absetzen oder einnehmen, von der 
eiladung den Satz für beladene Schiffe von dem entsprechenden 
Netto-Raumgehalte, von dem übrigen Theile ihres Raumgehalts nichts. 
Für die Ersetzung einer solchen, auf der Rhede gelöschten Beiladung 
durch Einnahme von Ballast wird kein besonderes Hafengeld entrichtet. 
5) Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen einlaufen, 
so findet eine nochmalige Entrichtung des Hafengeldes nicht statt. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind befreit: 
I. sowohl für den Eingang als für den Ausgang: 
1) Fahrzeuge, welche ohne #adung in den Hafen einlaufen, um Fracht zu 
uchen, und den Hafen ohne Ladung verlassen; 
2) Foir euge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in 
psng zu nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne 
Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder 
theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
3) Se welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene 
eschädigung oder andere auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle, 
durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung ihrer 
Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer Ladung wieder 
verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zuladung 
anderer Gegenstände erfolgt ist; 
4) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt, wenn sie auf 
der Fahrt nach einem andern Preußischen Hafen lediglich zu dem Zwecke 
einlaufen, um eine den zehnten Theil ihres Raumgehalts nicht überstei- 
gende Beiladung zu löschen oder einzunehmen; 
5) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth 
Faher en Schiffen ausgehen W 5 zurückkehren, wenn sie nicht 
zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
6) Fahrzeuge, welche 
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reiches oder des 
Preußichen Staates sind, oder 
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für 
Reichs- oder Staatsrechnung befördern, beziehentlich den Hee 
unbeladen verlassen, entweder, um lediglich woche Gegenstände zu 
laden, oder, nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelöscht 
haben — in den Fällen zu b. auf Freipässe; 
7) Fahrzeuge, welche aus dem Meeresgrunde oder an der Küste gesammelte 
teine ohne sonstige Beiladung einführen oder zur Gewinnung solcher 
Steine unbeladen ausgehen; 
8) Die ausschließlich zum Bugsiren dienenden W ,- 
Mr. 8250.) · 9) Leich-
	        
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