Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2) Von mehr als 12 bis einschließlich 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Einganggg.. 1 Dff. 
beim Ausgangegggg . . .. 1 
für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts; 
b) wenn sie nur Ballast führen oder leer sind: 
beim Einganeggngg . . .. 1Pf. 
beim Ausgange .. . .... .. ... . ..... .... . .. .. . .. ... 1 
für je 2 Kubikmeter des Netto-Raumgehalts; 
3) Von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingannggkg 4 Pf. 
beim Ausgangeggggg . .. 4 
b) wenn sie nur Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingange. ............ ... ..... . .... .. .. . ... 2Pf. 
beim Ausgangg 2. 
für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts; 
II. Von Holzflößen und zwar: 
a) von eichenem Bau= und Nutzhohh .. 10 Pf. 
b) von anderem Hotztztztztztttz . 5 
für jedes Kubikmeter. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie eine 
Fahrt zwischen Häfen des Deutschen Reichsgebiets ohne Berührung fremder 
Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter I. 3 a. und b. 
festgesetzten Abgabe. 
2) Schiffe, deren Ladung im Ganzen 
a) ein Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Drainröhren, Cement, 
Bruch-, Cement-, Granit-, Gyps., alk-, Mauer-, Plaster- oder 
Ziegelsteinen aller Art, Kreide, Thon, Pfeifenerde, Seegras, Sand, 
Brennholz, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh, 
Dachreth, Dünger oder frischen Fischen besteht, 
haben nur das unter I. 3b. vorgeschriebene Hafengeld zu entrichten. 
3) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Holtenau regelmäßig oder häufig im 
Jahre “ ach, kann ven anstatt der eifmawe en ubnhes für 
jede einzelne dahn eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren #e 
nach näherer Anleitung des Finanzministers von der zuständigen Ver- 
waltungsbehörde festzusetzen ist. r 
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