Contents : Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Kreisarzt  sich  behufs  Vornahme  der  Ermittelungen  am  Krankenbette
treffen.  Das  Gesetz  schreibt  aber  keineswegs  vor,  daß  dem  beamteten
Arzte  der  Zutritt  zu  dem  Kranken  untersagt  ist,  wenn  der  behandelnde
Arzt,  trotzdem  ihm  von  dem  beamteten  Arzte  die  Gelegenheit  zur
Abgabe  seiner  Erklärung  rechtzeitig  gegeben  war,  nicht  erscheint  und
die  ihm  zustehende  Erklärung  nicht  abgibt.  Vielmehr  hat  der  beamtete
  Arzt  seine  Pflicht  gegenüber  dem  behandelnden  Arzte  erfüllt,
wenn  er  die  vorgeschriebene  Mitteilung  gemacht  hat,  und  hat  nunmehr
vollkommen  freie  Hand,  soweit  nicht  nur  die  privaten  Interessen  des
Kranken,  sondern  auch  die  öffentlichen  Interessen  der  Allgemeinheit
in  Betracht  kommen.

Das  braunschweigische  Gesetz  nimmt  übrigens  bezüglich  des
Zutrittsrechtes  des  beamteten  Arztes  denselben  Standpunkt  ein  wie
das  preußische.

Eine  sehr  bedenkliche  Einschränkung  des  Zutrittsrechts  des  beamteten
  Arztes  enthält  §  6  Abs.  2  P.G.,  welche  bei    Kindbettfieber
oder  Verdacht  desselben  für  den  beamteten  Arzt  den  Zutritt  nicht  nur  von
der  Zustimmung  des  behandelnden  Arztes,  sondern  auch  von  derjenigen
des  Haushaltungsvorstardes  abhängig  macht.  Der  Grund  für  diese  Bestimmung,
  welche  gleichfalls  durch  das  Abgeordnetenhaus  in  das  Gesetz
hineingebracht  worden  ist,  war  der,  daß  man  den  Zutritt  eines  fremden
Arztes  zum  Krankenbett  bei  einer  Wöchnerin  für  besonders  bedenklich
hielt.  Die  Aufnahme  dieser  an  sich  wohlgemeinten  Bestimmung  hat  jedoch
große  Bedenken.  Für  die  Wöchnerin  gefährlich  könnte  nur  eine  innere
Untersuchung  sein  und  auch  nur  dann,  wenn  der  beamtete  Arzt  bei  ihrer
Vornahme  jede  Vorsicht  außer  acht  ließe;  deshalb  wird  in  §   9  der  Anweisung
  für  die  Bekämpfung  des  Kindbettfiebers  die  Vornahme  einer
inneren  Untersuchung  dem  beamteten  Arzte  ausdrücklich  untersagt.
Wie  aber  soll  der  beamtete  Arzt  mit  Sicherheit  feststellen,  ob  es  sich
wirklich  um  Kindbettfieber  handelt  oder  nicht,  wenn  kein  behandelnder
Arzt  vorhanden  ist,  und  der  Haushaltungsvorstand  ihm  aus  Unverstand
oder  aus  sonstigen  unberechtigten  Gründen  den  Zutritt  zu  der  Kranken
untersagt,  es  ihm  also  nicht  möglich  macht,  die  Kranke  zu  befragen  und
durch  Feststellung  der  Körperwärme  und  der  Pulsfrequenz  und  durch
Untersuchung  des  Wochenflusses  sich  ein  Bild  von  der  Erkrankung  zu
machen  ?  Die  Befragung  der  Hebamme  reicht  dazu  nicht  aus.  Hoffentlich
  gelingt  es  den  beamteten  Ärzten,  durch  gütliches  Zureden  sich
den  Zutritt  auch  zu  Wöchnerinnen  zu  verschaffen!  Sonst  wird  es  kaum
gelingen,  das  für  die  Frauenwelt  so  unheilvolle  Kindbettfieber  einzudämmen.


Nach  §  7  Abs.  1  Satz  1  R.G.  ist  dem  beamteten  Arzte  auch  die
Vornahme  der  zu  den  Ermittelungen  über  die  Krankheit  erforderlichen
Untersuchungen  zu  gestatten.  Durch  §  6  Abs.  1  Satz  1  P.G.  ist  diese
Bestimmung  auf  die  Krankheiten  des  preußischen  Gesetzes  —  wieder