Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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so  ist  auch  die  dieser  Anstalt  zuerkannte  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschastliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  erloschen.

München,  den  31.  Dezember  1883.

v.  Maillinger.  —rhr.  v.  Feilitzsch.

Der  Generalsekretär:
Ministerialrath  von  Schlereth.

 

Bekanntmachung,  das  erde-Aushehmnas  Nlement,  hier  Aenderungen  und  Ergänzungen
etreffend.

Staatsministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und  Rriegsministerium.

Seine  Majestät  der  König  haben  inhaltlich  Allerhöchster  Entschließung  d.  d.
Hohenschwangau  den  26.  November  1883  die  nachstehenden  Aenderungen  und  Ergänzungen
zum  Pferde-Aushebungs-Reglement  für  das  Königreich  Bayern  —  Bekanntmachung  vom
9.  Oktober  1876,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  785  —  allergnädigst  zu  genehmigen
geruht:

Ergänzung  des  §.  4  des  Meglements.
Genannter  Paragraph  erhält  folgenden  Zusatz:

„Die  in  k.  Staatsgestüten  befindlichen  Pferde  sind  von  der  Vorführung
auszuschließen  und  größere  Privatgestüte  möglichst  an  Ort  und  Stelle  zu  mustern.
Außerdem  sind  die  k.  Regierungen  ermächtigt,  in  einzelnen  dringenden  Fällen
Dispensation  von  der  Vorführung  eintreten  zu  lassen.

Diese  Dispensation  darf  ollgemein  ausgedehnt  werden:

a)  auf  Pferde,  welche  laut  obrigkeitlichen  Attestes  auf  beiden  Augen  blind
sind;

b)  auf  die  in  Bergwerken  dauernd  unter  Tag  arbeitenden  Pferde.