Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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als  Erforderniss  der  legalen  Verhaftung  abgesehen  worden,  in
allen  anderen  Fällen,  in  welchen  Veranlassung  zur  gefänglichen
Einziehung  eines  Abgeordneten  gegeben  ist,  ist  die  Zulässigkeit
derselben  von  der  vorherigen  Zustimmung  des  betreffenden  Hauses
des  Reichstags  abhängig.  Während  insoweit  das  schwedische
Staatsrecht  mit  dem  Staatsrecht  der  meisten  Verfassungsstaaten  im
Wesentlichen  übereinstimmt,  weicht  es,  was  die  Regelung  der  persönlichen
  Unverantwortlichkeit  des  Abgeordneten  betrifft,  in  bemerkenswerther
  Weise  von  ihm  ab,  indem  es  einerseits  auch  für  die  von
ihm  in  Ausübung  seines  Berufes  ausgesprochenen  Meinungen  und
vorgenommenen  Handlungen  eine  gerichtliche  Verfolgung  unter
gewissen  Voraussetzungen  zulässt,  andrerseits  das  Verbot  der
gerichtlichen  Verfolgung,  sofern  diese  Voraussetzungen  nicht  vorhanden
  sind,  nicht  nur  auf  die  Aeusserungen  beschränkt,  welche
der  Abgeordnete  als  solcher  im  Reichstage  thut,  sondern  auch
auf  die  von  ihm  ausserhalb  desselben  aber  in  seiner  Eigenschaft
als  Mitglied  abgegebenen  Erklärungen  erstreckt.  Dass  die  Verfassung
  die  in  den  Gesetzen  anderer  Staaten  befindliche  Beschränkung
  der  Straflosigkeit  auf  die  innerhalb  des  Parlamentes
berufsmässig  gethanen  Aeusserung  nicht  aufnehmen  wollte,
geht  vor  Allem  aus  der  Bestimmung  hervor,  dass  das  Privileg
der  Unverantwortlichkeit  nicht  nur  dann  in  Anspruch  genommen
werden  kann,  wenn  der  Reichstag  versammelt  ist,  sondern  auch
in  dem  Falle,  wenn  diese  Voraussetzung  nicht  zutrifft.  Der  seinen
Wählern  über  seine  Thätigkeit  Bericht  erstattende  Abgeordnete
wird  hiernach  unbedenklich  die  Immunität  des  $  111  für  sich
anrufen  dürfen.  Diese  Ausdehnung  der  persönlichen  Unverantwortlichkeit
  ist  so  erheblicher  Natur,  dass  sie  die  Beschränkung
der  Exemtion  vom  Gerichtszwang,  welche  das  schwedische  Staatsrecht
  im  Vergleiche  mit  andern  Staatsrechten  enthält,  wohl  aufwiegen
  dürfte,  und  es  bedarf  wohl  keiner  weitläufigen  Ausführung,
dass  eine  solche  Erweiterung  der  Ausnahmestellung  als  hochbedenklich
  bezeichnet  werden  muss,  ganz  besonders  in  einem  Lande,
in  welchem  das  Parlament  Neigung  zeigt,  sich  ausserhalb  des
Rahmens  seiner  Kompetenzen  liegende  Befugnisse  anzumassen
und  in  die  Praerogative  der  Königlichen  Gewalt  überzugreifen.