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als Erforderniss der legalen Verhaftung abgesehen worden, in
allen anderen Fällen, in welchen Veranlassung zur gefänglichen
Einziehung eines Abgeordneten gegeben ist, ist die Zulässigkeit
derselben von der vorherigen Zustimmung des betreffenden Hauses
des Reichstags abhängig. Während insoweit das schwedische
Staatsrecht mit dem Staatsrecht der meisten Verfassungsstaaten im
Wesentlichen übereinstimmt, weicht es, was die Regelung der persönlichen
Unverantwortlichkeit des Abgeordneten betrifft, in bemerkenswerther
Weise von ihm ab, indem es einerseits auch für die von
ihm in Ausübung seines Berufes ausgesprochenen Meinungen und
vorgenommenen Handlungen eine gerichtliche Verfolgung unter
gewissen Voraussetzungen zulässt, andrerseits das Verbot der
gerichtlichen Verfolgung, sofern diese Voraussetzungen nicht vorhanden
sind, nicht nur auf die Aeusserungen beschränkt, welche
der Abgeordnete als solcher im Reichstage thut, sondern auch
auf die von ihm ausserhalb desselben aber in seiner Eigenschaft
als Mitglied abgegebenen Erklärungen erstreckt. Dass die Verfassung
die in den Gesetzen anderer Staaten befindliche Beschränkung
der Straflosigkeit auf die innerhalb des Parlamentes
berufsmässig gethanen Aeusserung nicht aufnehmen wollte,
geht vor Allem aus der Bestimmung hervor, dass das Privileg
der Unverantwortlichkeit nicht nur dann in Anspruch genommen
werden kann, wenn der Reichstag versammelt ist, sondern auch
in dem Falle, wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft. Der seinen
Wählern über seine Thätigkeit Bericht erstattende Abgeordnete
wird hiernach unbedenklich die Immunität des $ 111 für sich
anrufen dürfen. Diese Ausdehnung der persönlichen Unverantwortlichkeit
ist so erheblicher Natur, dass sie die Beschränkung
der Exemtion vom Gerichtszwang, welche das schwedische Staatsrecht
im Vergleiche mit andern Staatsrechten enthält, wohl aufwiegen
dürfte, und es bedarf wohl keiner weitläufigen Ausführung,
dass eine solche Erweiterung der Ausnahmestellung als hochbedenklich
bezeichnet werden muss, ganz besonders in einem Lande,
in welchem das Parlament Neigung zeigt, sich ausserhalb des
Rahmens seiner Kompetenzen liegende Befugnisse anzumassen
und in die Praerogative der Königlichen Gewalt überzugreifen.