Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

172  Georg  Cohn.

mittelalterlichen  „cartam  levare“,  einem  symbolischen  Traditionsakt  bei  Grundstücken,  die  im
Aufheben  des  auf  die  Erde  gelegten  Pergaments  bestand.

Um  der  Beweiskraft  willen  wurde  der  Protest  schon  seit  dem  Mittelalter  an  umständliche
und  kostspielige  Förmlichkeiten  gebunden.  Seine  Vereinfachung  wurde  in  Deutschland  seit  1849
wiederholt  gefordert;  vereinzelt  wurde  sogar  seine  Abschaffung  gewünscht;  die  Reformbestrebungen
führten  schließlich  zum  Reichsgesetz  v.  30.  Mai  1908,  der  sog.  Protestnovellet.

Befugt  zur  Protesterhebung  sind  allgemein  (von  Belgin  abgesehen)  die  Notare  und  gewisse
landesrechtlich  ermächtigte  Gerichtsbeamte;  daneben  in  Belgien  und  jetzt  auch  in  Deutschland  die
Postbeamten  und  zwar  unter  Haftung  des  Fiskus.  Immerhin  bezieht  sich  in  Deutschland  die  Befugnis
der  Post  ausschließlich  auf  die  Proteste  mangels  Zahlung,  und  selbst  von  diesen  sind  nach  Bek.  des
Reichskanzlers  v.  5.  August  1908  fünf  Kategorien  vom  Postprotest  noch  ausgeschlossen  (nämlich  die
Wechsel  über  mehr  als  800  Mk.,  die  Wechsel  in  fremder  Sprache,  auf  ausländische  Münzsorten  mit
Effektivklausel,  mit  Notadresse  oder  Ehrenakzept,  sowie  die  unter  Vorlegung  von  Duplikaten  oder
Kopie  zu  protestierenden  Wechsel).  —  In  England  und  den  Vereinigten  Staaten  ist  in  Ermangelung
eines  Notars  auch  ein  angesehener  Einwohner  vor  zwei  Zeugen  zur  Protesterhebung  befugt.

Die  Protestieuung  muß  an  einem  Werktage  und  zwar  nach  der  Novelle  zwischen  9  Uhr
vormittags  und  abends  6  Uhr  erfolgen;  zu  einer  anderen  Stunde  nur  mit  beiderseitigem  Einverständnis.
  Sie  darf  nur  in  der  Ortschaft  erfolgen,  in  der  der  Wechsel  präsentiert  werden
muß  (mangels  Annahme  und  mangels  Sicherheit  also  am  Adreßort,  mangels  Zahlung  ebendaselbst
  resp.  am  Domizil).  Eine  Ausnahme  besteht  nur  für  Ortschaften,  die  vom  Bundesrat
(Bek.  v.  9.  Januar  1909)  im  Verhältnis  zueinander  als  Nachbarorte  erklärt  sind.  —  In
der  Protestortschaft  ist  der  Protestakt  im  gegenwärtigen  Geschäftslokal  und  in  Ermangelung
eines  solchen  in  der  gegenwärtigen  Wohnung  des  Protestaten  vorzunehmen;  in  einer  anderen
Lokalität  nur  mit  beiderseitigem  Einverständnis.

Der  Protest  mangels  Zahlung  ist  nach  der  Novelle  auf  die  Rückseite  des  Originalwechsels
selbst  oder  eines  mit  diesem  verbundenen  Blattes  (Allonge)  zu  setzen,  in  allen  übrigen  Fällen
auf  eine  die  Identität  des  Wechsels  außer  Zweifel  setzende  Abschrift  des  Wechsels  mit  allen  seinen
Indossamenten  und  Vermerken?.

Jeder  Protest  muß  die  Person,  in  deren  Auftrag  er  erhoben  ist  (den  sog.  Protestanten
oder  Requirenten)  und  die  Person,  gegen  welche  er  erhoben  ist  (den  sog.  Protestaten)
benennen;  er  hat  ferner  anzugeben,  daß  Protestat  erfolglos  aufgefordert  worden  oder  nicht  anzutreffen
  gewesen  ist,  sowie  Ort  und  Zeit  der  erfolgten  oder  versuchten  Aufforderung.

Protestant  und  Protestat  kann  (beim  Domizilwechsel)  eine  Person  sein  ssog.  Deklarationsprotest).


Der  Protest  muß  von  den  Protestbeamten  unterschrieben,  datiert  und  (anders  in  der  Schweiz)
untersiegelt  sein.

Kann  der  Protestbeamte  trotz  Nachforschung  (bei  der  Ortspolizeibehörde  oder  in  sonstiger
geeigneter  Weise)  in  der  betreffenden  Ortschaft  weder  Geschäftslokal  noch  Wohnung  des  Protestaten
  ermitteln,  so  ist  dies  im  Protest  zu  beurkunden  (sog.  Wind-,  Platz-,  Nachforschungsoder
  Perquisitionsprotest  3).  Angabe  der  Mittel  der  Nachforschung  ist  im  Protest  nichterforderlich.

Über  eine  Präsentation  an  mehrere  Personen  genügt  eine  Protesturkunde.

Die  Urkundsperson  hat  jetzt  in  Deutschland  eine  beglaubigte  Abschrift  der  von  ihr  aufgenommenen
  Proteste  zurückzubehalten,  auch  über  den  wesentlichen  Wechselinhalt  einen  Vermerk
  aufzunehmen  und  die  Abschriften  und  Vermerke  geordnet  aufzubewahren.  Das  ander-Vgl.

  oben  §  3,  sowie  Makower  in  Z.  f.  HR.  41  S.  361  ff.  J.  Stranz,  Ein  Protest
gegen  den  Wechselprotest,  1003.  Rießer  im  Recht,  1907,  S.  25  ff.  B  ernstein,  Die  Reform
des  Wechselprotestes,  1907,  auch  Cohn,  Der  Kampf  um  den  Wechselprotest,  1905,  und  über  den
Vorentwurf  in  Z.  f.  HR.  59  S.  104  ff.  Weitere  Literatur  bei  Staub-  Stranz  S.  264
Art.  87  Einleitung.

*  In  welge  stets  als  Anhang  zum  Wechsel,  in  den  Ver.  Staaten  entweder  angeheftet
oder  als  besondere  Urkunde  mit  Abschrift,  in  allen  übrigen  Ländern  als  besondere  Urkunde
Trumpler  S.  161  und  162.

*  Die  Nomenklatur  steht  nicht  fest.  Perauisitionsprotest  wird  auch  für  den  Protest  mangels
Aushändigung  gebraucht.  v.  Canstein,  Lehrb.  S.  336;  Platz=  oder  Windprotest  auch  für  den  Fall,

daß  Protestat  keine  Antwort  gegeben  oder  in  seinem  Geschäftslokal  nicht  anzutreffen  gewesen  ist;
ogl.  Staub-Stranz  A.  88  Anm.  42  u.  A.  91  Anm.  1.