Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

—  133  —

V.  Militär.  Gesetz  vom  20.  März  1837  (G.-S.  S.  60)°®:

8  1.  Das  in  Unserem  Dienste  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit  auftretende  Militär  ist  berechtigt,  auf  Wachen
und  Posten,  bei  Patrouillen,  Transporten  und  allen  anderen  Kommandos,
auch  wenn  solche  auf  Requisition  oder  zum  Beistande  einer  Civilbehörde
gegeben  werden,  in  den  nachstehend  $8  2  bis  6  bezeichneten  Fällen  von
seinen  Waffen  Gebrauch  zu  machen.

$  2.  Wird  das  kommandirte  Militär  bei  einer  der  vorerwähnten  Dienstleistungen
  angegriffen,  oder  mit  einem  Angriff  gefährlich  bedroht,  oder  findet
es  Widerstand  durch  Thätlichkeit  oder  gefährliche  Drohung,  so  bedient  sich
dasselbe  seiner  Waffen,  um  den  Angriff  abzuwehren  und  den  Widerstand  zu
überwältigen.

$S  3.  Wenn  das  Militär  bei  einer  solchen  Dienstleistung  zur  Ablegung
der  Waffen  oder  anderer  zum  Angriffe  oder  zum  Widerstande  geeigneter,
oder  sonst  gefährlicher  Werkzeuge  auffordert,  und  es  wird  dieser  Aufforderung
  nicht  sofort  Folge  geleistet,  oder  es  werden  die  abgelegten  Waffen  oder
Werkzeuge  wieder  aufgenommen,  so  macht  das  Militär  von  seinen  Waffen
Gebrauch,  um  den  ihm  schuldigen  Gehorsam  zu  erzwingen.

S  4.  Wenn  bei  Arrestationen  der  bereits  Verhaftete  entspringt  oder
auch  nur  einen  Versuch  dazu  macht,  so  bedient  sich  das  Militär  der  Waffen,
um  die  Flucht  zu  vereiteln.

85.  Hierzu  ist  dasselbe  auch  in  allen  Fällen  befugt,  wenn  Gefangene,
welche  ihm  zur  Abführung  oder  zur  Bewachung  anvertraut  sind,  vom  Transporte
  oder  aus  Gefängnissen  zu  entfliehen  versuchen.

S  6.  Jede  Schildwache  (die  Ehrenposten  mit  eingerechnet)  hat  sich
zum  Schutze  der  ihrer  Bewachung  anvertrauten  Personen  oder  Sachen
nöthigenfalls  der  Waffen  zu  bedienen.

 

 

98  Vgl.  van  CALKER,  Das  Recht  des  Militärs  zum  administrativen  Waffengebrauch
  1888.  Das  Gesetz  gilt  im  Deutschen  Reiche  mit  Ausnahme  von
Baiern  (vgl.  Art.  61  der  Reichsverf.).  In  Sachsen  und  Württemberg  hat  die
Einführung  desselben  durch  besondere  Verordnungen  stattgefunden  (vgl.
sächsische  Verordnung  vom  18,  Mai  1872  und  14.  Juni  1881  sowie  württembergische
  Verordnung  vom  27.  Mai  1878).  Für  Elsass-Lothringen  ist  das  mit
dem  preussischen  übereinstimmende  Gesetz  betr.  den  Waflengebrauch  des
Militärs  im  Friedensdienste  vom  28.  März  1872  erlassen.  In  Baiern  gilt  das
Gesetz  vom  4.  Mai  1851  das  Einschreiten  der  bewaffneten  Macht  zur  Erhaltung
  der  gesetzlichen  Ordnung  betr.;  und  die  Garnisondienstinstruktion
vom  5.  April  1885.  Vgl.  CALKER  a.9.  0.8.  50ff.  Dasselbe  hat  im  Wesentlichen
  dieselben  Bestimmungen,  wie  das  preussische  Gesetz.  Zu  dem  Gesetze
vom  20.  März  1837  ist  eine  Instruktion  des  Kriegsministers  ergangen  vom
l.  Mai  1851  (Militärgesetzsammlung  Bd.  5,  S.  99ff.;  siehe  auch  Sons,  Strafrecht
  für  Heer  und  Marine  S.  645).