Metadaten : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Scholastik  an  und  hat  von  zwei  Gesichtspunkten  die  Entstehung
des  Staates  zu  erklären  versucht,  von  dem  der  Übermacht  und  von
dem  des  Vertragsstaates.

Die  Lehre  von  der  Übermacht  hat  sich  nur  vereinzelten  An—
klanges  zu  erfreuen  gehabt.  Unter  den  ursprünglich  gleichen  Naturmenschen
  soll  ein  einzelner  Übermensch  eine  Übermacht  für  sich  begründet
  und  dadurch  eine  Staats=  und  Rechtsordnung  hergestellt
haben.  Allein  die  Übermacht  würde  nur  ein  augenblickliches  Gewaltverhältnis,
  nicht  eine  dauernde  Ordnung  erklären.

Viel  bedeutungsvoller  war  die  Lehre  vom  Vertragsstaate.

Die  ursprünglich  freien  und  gleichen  Naturmenschen  sollen  sich

mit  dem  Entschlusse:  „Exeundum  ex  statu  naturali“  durch  Vertrag
  in  eine  Staatsgemeinschaft  begeben  haben.  Über  Inhalt  und
Wirkung  des  Vertrages  gingen  die  Ansichten  auseinander.  Meist
nahm  man  einen  Vertrag  als  ausreichend  an,  Pufendorf")  erfordert
ein  Pactum  unionis  zum  Zwecke  der  Vereinigung  und  ein  Pactum
subjectionis  zwecks  Unterwerfung  der  Vereinigung  unter  eine  höchste
Staatsgewalt.  Als  Wirkung  nimmt  Hobbes"")  die  rechtlose  Unterwetfung
  des  einzelnen  unter  den  Staatsdespotismus  an,  Rousseaus“)
stellt  das  Problem  auf,  zu  erklären,  wie  der  einzelne,  indem  er  dem
Staate  gehorche,  nur  sich  selbst  gehorche,  seine  unveräußerliche  Freiheit
  sich  bewahrt  habe.
Die  Lehre  vom  Vertragsstaate  war  unhaltbar.  Geschichtlich
  ist  nie  ein  Staat  durch  Vertrag  entstanden.  Logisch  ist  es.
unmöglich,  daß  ein  Vertrag,  also  ein  Rechtsakt,  der  wie  alles  Recht
den  Staat  zur  Voraussetzung  hat,  den  Staat  geschaffen  haben  könnte.
Mit  dem  ganzen  Naturrechte  gehört  auch  die  Lehre  vom  Vertragsstaate
  für  Deutschland  der  Vergangenheit  an.

Der  Staat  ist  eine  geschichtliche  Tatsache  und  als  solche  die
Voraussetzung  der  Rechtsordnung.

Er  erwächst  zunächst  organisch  aus  der  Familie  heraus,  ein
Erzeugnis  des  noch  unbewußt  wirkenden  menschlichen  Gemeinschaftsgeistes.
  So  entsteht  der  patriarchalische  oder  Geschlechterstaat.

7)  De  jure  naturali  et  gentium,  Lund  1672.
)  De  cive,  1647,  Leviathan  1668.
*%)  Contrat  social  1782.