Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

362  Die  innere  Verwaltung.  Die  wirtschaftliche  Verwaltung.  8  111

 

bestimmt  für  den  Uebergang  des  Eigentums  und  der  Rechte  dritter  Personen,  der
kraft  Gesetzes  geschieht  und  mit  Wirksamkeit  gegen  Dritte  1).  Werden  die  etwa  streitigen
  Entschädigungsbeträge  hinterlegt,  so  kann  die  Vollzugserklärung  schon  vor  dem
endgültigen  Austrage  der  Rechtsstreite  erfolgen.  Für  die  materielle  Behandlung  der
auf  den  Grundstücken  ruhenden  Rechte  dritter  Personen  gelten  die  analogen  Vorschriften
  des  Feldbereinigungsgesetzes;  das  Straßengelände  geht  unbelastet  auf  die
Gemeinde  über;  die  auf  den  Kleinstücken  lastenden  Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden
  und  Reallasten  erlöschen;  die  für  diese  Stücke  zu  zahlende  Entschädigung
ist,  falls  keine  Einigung  unter  den  Beteiligten  erzielt  wird,  zu  hinterlegen  2).

Der  Vollzug  des  Planes  ist  Sache  des  Gemeinderates.  Die  Kosten  der  Aufstellung
  und  des  Vollzugs  des  Planes  bleiben  der  Gemeinde  zur  Last,  dieselbe  kann
jedoch  mit  Staatsgenehmigung  beschließen,  daß  diese  Kosten  sowie  die  von  der  Gemeinde
zu  leistenden  nicht  gedeckten  Entschädigungen  ganz  oder  zum  Teil  von  dem  an  dem
neuen  Besitzstande  beteiligten  Eigentümern  nach  Maßgabe  der  Bereicherung  ersetzt
werden,  welche  diese  durch  die  Neueinteilung  erfahren  haben.  Ueber  die  hieraus  sich
ergebenden  Verpflichtungen  sowie  über  die  im  Verfahren  bewilligten  Geldausgleichungen
  entscheidet  der  Bezirksrat  als  Verwaltungsbehörde  mit  Ausschluß  des  Rekurses;
  gegen  dessen  Entscheidung  kann  jedoch  Klage  an  den  Verwaltungsgerichtshof
erhoben  werden  3).  Auf  die  Betreibung  aller  Forderungen  der  Gemeinden  gegen
die  Beteiligten  finden  die  Vorschriften  über  die  Beitreibung  der  öffentlichen  Abgaben
entsprechende  Anwendung;  bei  Forderungen  von  mehr  als  100  Mark  kann  die  Gemeinde
  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  verlangen.

Neben  der  bisher  geschilderten  mit  Zwang  verbundenen  Neueinteilung  kennt  das
Gesetz  auch  noch  eine  Umlegung  durchallseitige  freie  Vereinbarung:t:

Haben  einer  vorgeschlagenen  Neueinteilung  alle  beteiligten  Grundeigentümer
und  die  Gemeinde  zugestimmt,  so  kommt  dieselbe  mit  der  oben  geschilderten  rechtlichen
  Wirkung  zustande,  sobald  sie  von  dem  Ministerium  des  Innern  nach  gutächtlicher
  Aeußerung  des  Bezirksrates  für  vollzugsreif  erklärt  ist  5).

Auch  hier  ist  die  Zustimmung  des  Eigentümers  oder  seines  Vertreters,  soweit  für
die  Veräußerung  der  Güter  gewisser  Personen  gesetzliche  Beschränkungen  bestehen,
an  diese  Beschränkungen  nicht  gebunden;  ebenso  gelten  als  Eigentümer  die  als  solche
im  Grundbuch  eingetragenen  Personen.  Streitigkeiten  über  die  aus  dem  Unternehmen
  sich  ergebenden  Geldansprüche  werden  in  gleicher  Weise  entschieden  wie  die  analogen
  Ansprüche  aus  dem  Zwangsverfahren.

1)  &  19  des  Ges.  Die  Staatsverwaltungsbehörde  ist  jedoch  verpflichtet,  das  Grundbuchamt
unverzüglich  um  die  Eintragung  des  erfolgten  Ueberganges  zu  ersuchen;  ein  Ansatz  der  Verkehrssteuer
  findet  nicht  statt.

2)  §&18  des  Ges.  Ueber  die  juristische  Konstruktion  des  Uebergangs  der  Rechte  vgl.  Dorner
und  Senga.  a.  O.  S.  342  ff.;  es  handelt  sich  hier  wie  bei  der  Feldbereinigung  um  eine  gesettzliche
Subrogation,  die  mit  der  Vollzugsreiferklärung  des  Planes  eintritt;  bis  dahin  bleibt  der  alte
Rechtszustand  aufrecht  erhalten.

3)  Bildet  eine  der  Geldausgleichungen  den  Gegenstand  der  Klage,  so  kann  diese  nur  darauf
gestützt  werden,  daß  die  geforderte  Geldentschädigung  dem  vollzugsreifen  Plane  nicht  entspreche.
8  20  Abs.  4  des  Ges.

4)  §  21  des  Ges.

5)  Voraussetzung  ist,  daß  alle  Beteiligte  ausdrücklich  zustimmen,  im  übrigen  teilt  dieses  Verfahren
  die  rechtliche  Natur  der  mit  Zwang  verbundenen  Umlegung,  es  ist,  wie  Dorner  und
Seng  a.  a.  O.  zutreffend  ausführen,  öffentlich-rechtlicher  Art.  Die  Zustimmung  der  Gemeinde
(Mitwirkung  des  Bürgerausschusses!)  war  bisher  nicht  verlangt.