Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Sofern  die  Pflege  längere  Zeit  dauert,  kann  die  Erstattung  des  Aufwands  je  nach
Ablauf  von  zwei  Monaten  beansprucht  werden.

Zu  Art.  23.
§.  25.

Fuür  alle  öffentlichen  (Orts=  und  Land-)  Armenanstalten  sind  Hausordnungen  festzustellen,
  welche  die  erforderlichen  Vorschriften  über  das  Verhalten  der  Insassen  und  die
Befugnisse  der  Verwalter  und  Aufseher  der  Anstalten  zu  deren  Durchführung  enthalten.
Wenn  Arreststrafen  innerhalb  der  Anstalt  vollzogen  werden  sollen,  so  ist  eine  Beschreibung
  der  hiezu  dienenden  Lokale  beizufügen,  außerdem  sind  in  die  Hausordnung  Vorschriften
  über  die  Art  des  Vollzugs  und  der  Beaufsichtigung  derselben  aufzunehmen.

Die  Hausordnungen  der  bereits  bestehenden  Anstalten  sind  einer  Revision  zu  unterwerfen,
  und  soferne  durch  dieselben  den  Vorgesetzten  der  Anstalten  eine  Disciplinarstrafgewalt
  eingeräumt  wird,  dem  Ministerium  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Zu  Art.  25.
8.  26.

Wenn  ein  Ortsarmenverband  die  Beihilfe  des  Landarmenverbandes  in  Anspruch
nimmt,  hat  derselbe  zunächst  seinen  Anspruch  bei  dem  Oberamt  vorzubringen  und  zu
begründen,  welches  die  Beschlußfassung  der  Amtsversammlung  darüber  herbeizuführen
hat.  Wird  von  dieser  dem  Anspruch  nicht,  oder  nicht  in  dem  beantragten  Umfang,
stattgegeben,  kann  die  Kreisregierung  um  Entscheidung  angerufen  werden.  Bei  dem
Antrag  auf  Zuerkennung  einer  Beihilfe  hat  der  Ortsarmenverband  die  Gründe  der  Ueberbürdung
  darzulegen  und  insbesondere  Auskunft  zu  geben  über  die  vorhandenen  für  die
öffentliche  Armenpflege  verfügbaren  Gemeinde=  und  Stiftungsmittel,  die  Größe  der  Staatssteuer,
  der  Amts=  und  Gemeinde-Umlagen,  einschließlich  der  Umlagen  für  besondere  Zwecke
wie  Schulkosten  und  dergl.,  den  Betreff  des  Staats  an  den  Gemeindeumlagen,  die  bestehenden
  Bürgernutzungen,  die  Größe  und  Art  des  Armenaufwandes  in  den  letztverflossenen
drei  Etatsjahren,  die  Vermögens=  und  Erwerbsverhältnisse  der  Einwohner  des  Ortsarmenverbandes.
  Dem  Gesuche  sind  die  bezüglichen  Etats  der  letzten  drei  Jahre  beizulegen.

Die  Feststellung  fortlaufender  Beihilfen  erfolgt  in  der  Regel  auf  ein  Etatsjahr.

Zu  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Armenverband  zu  Zahlung  der  ihm  endygiltig
auferlegten  Kosten  ganz  oder  theilweise  außer  Stande  sei  (§.  59  des  Reichsgesetzes  vom