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Sofern die Pflege längere Zeit dauert, kann die Erstattung des Aufwands je nach
Ablauf von zwei Monaten beansprucht werden.
Zu Art. 23.
§. 25.
Fuür alle öffentlichen (Orts= und Land-) Armenanstalten sind Hausordnungen festzustellen,
welche die erforderlichen Vorschriften über das Verhalten der Insassen und die
Befugnisse der Verwalter und Aufseher der Anstalten zu deren Durchführung enthalten.
Wenn Arreststrafen innerhalb der Anstalt vollzogen werden sollen, so ist eine Beschreibung
der hiezu dienenden Lokale beizufügen, außerdem sind in die Hausordnung Vorschriften
über die Art des Vollzugs und der Beaufsichtigung derselben aufzunehmen.
Die Hausordnungen der bereits bestehenden Anstalten sind einer Revision zu unterwerfen,
und soferne durch dieselben den Vorgesetzten der Anstalten eine Disciplinarstrafgewalt
eingeräumt wird, dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.
Zu Art. 25.
8. 26.
Wenn ein Ortsarmenverband die Beihilfe des Landarmenverbandes in Anspruch
nimmt, hat derselbe zunächst seinen Anspruch bei dem Oberamt vorzubringen und zu
begründen, welches die Beschlußfassung der Amtsversammlung darüber herbeizuführen
hat. Wird von dieser dem Anspruch nicht, oder nicht in dem beantragten Umfang,
stattgegeben, kann die Kreisregierung um Entscheidung angerufen werden. Bei dem
Antrag auf Zuerkennung einer Beihilfe hat der Ortsarmenverband die Gründe der Ueberbürdung
darzulegen und insbesondere Auskunft zu geben über die vorhandenen für die
öffentliche Armenpflege verfügbaren Gemeinde= und Stiftungsmittel, die Größe der Staatssteuer,
der Amts= und Gemeinde-Umlagen, einschließlich der Umlagen für besondere Zwecke
wie Schulkosten und dergl., den Betreff des Staats an den Gemeindeumlagen, die bestehenden
Bürgernutzungen, die Größe und Art des Armenaufwandes in den letztverflossenen
drei Etatsjahren, die Vermögens= und Erwerbsverhältnisse der Einwohner des Ortsarmenverbandes.
Dem Gesuche sind die bezüglichen Etats der letzten drei Jahre beizulegen.
Die Feststellung fortlaufender Beihilfen erfolgt in der Regel auf ein Etatsjahr.
Zu Entscheidung der Frage, ob ein Armenverband zu Zahlung der ihm endygiltig
auferlegten Kosten ganz oder theilweise außer Stande sei (§. 59 des Reichsgesetzes vom