Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Jr.  30.

 

Inhalt:  Geseg,  betreffend  die  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen  und  die  Gründung
neuer  Ansledelungen  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen
und  Westfalen,  S.  cos.  —  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  die  Relsekosten  der  Mebizinalbeamten,
  S.  411.

 

(Nr.  8465.)  Gesetz,  betreffend  die  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen
und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,
  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen  und  Westfalen.  Vom
25.  August  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  die  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen
und  Westfalen,  was  folgt:

I.  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen.
1

Hinsichtlich  der  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten,  welche  bei  gutsherrlichbäuerlichen
  Regulirungen,  Gemeinheitstheilungen  und  Ablösungen  erforderlich
wird,  und  hinsichtlich  der  Vertheilung  der  Grundsteuer  verbleibt  es  bei  den  bestehenden
  Vorschriften.

Die  Vertheilung  der  zu  den  Zwecken  der  Deich-,  Meliorations-,  Waldenossenschafts-
  und  ähnlichen  Verbände  aufzubringenden  Abgaben  und  Leistungen,
eht  den  genannten  Verbänden  nach  Maßgabe  ihrer  Verfassung  zu.

.2.

Der  Vertheilung  nach  diesem  Gesetze  unterliegen  nur  die  den  Königlichen
Rentenbanken  und  Tilgungskaften,  sowie  dem  Domainenfiskus  zustehenden  Renten
und,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  F.  10.,  die  aus  dem  Kirchen-,  Pfarr.,
Schul.  und  Gemeindeverbande  entspringenden  Abgaben  und  Leistungen,  sofern
salct  ##  Grundbesitz  haften  oder  mit  Rücksicht  auf  Grundbesitz  zu  entrichten
  sind.

Sobald  eine  Vertheilung  nach  diesem  Gesetze  endgültig  stattgefunden  hat,
ist  jedes  Trennstück  nur  für  die  auf  dasselbe  vertheilten  Lasten  der  vorbezeichneten
Art  verhaftet.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8465.)  60  .  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Oktober  1876.