Metadata : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Provinzialordnung.  88  42,  43.  119

er  bestimmt  die  Zahl,  die  Besoldung,
sowie  die  Art  der  Anstellung  der  Be—
amten  und  wählt  den  Landesdirektor
(Landeshauptmann),  die  demselben  nach
§.  93  zugeordneten  oberen  Beamten,
sowie  die  sonstigen  im  Provinzialstatute
zu  bezeichnenden  leitenden  Beamten  einzelner
  Verwaltungszweige.

88  60,  87,  93,  94,  95.
§.  42.  VIII.  Der  Provinziallandtag  vollzieht  die

88  16,  47;

S.  43.

Wahlen  zum  Provinzialausschusse,  sowie
nach  Maßgabe  der  besonderen  Gesetze
die  Wahlen  zu  den  für  Zwecke  der
allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten
  Behörden  und  Kommissionen;
er  bestellt  besondere  Kommissionen  oder
Kommissare  für  Zwecke  der  kommunalen
Provinzialverwaltung  (§.  99).

Für  die  Vollziehung  dieser  Wahlen
gelten  die  Vorschriften  des  diesem  Gesetze
beigefügten  Reglements.  Gegen  das
stattgehabte  Wahlverfahren  kann  jedes
Mitglied  des  Provinziallandtages  innerhalb
  vier  und  zwanzig  Stunden  Einspruch
  bei  dem  Vorsitzenden  erheben.
Die  endgültige  Beschlußfassung  über
den  Einspruch  steht  dem  Provinziallandtage
  zu.

Ldverw.  Ges.  88  10,  28.
IX.  Der  Provinziallandtag  ist  befugt,  An—

träge  und  Beschwerden,  welche  die  Provinz
  oder  einzelne  Theile  derselben
betreffen,  an  die  Staatsregierung  zu
richten.