Provinzialordnung. 88 42, 43. 119
er bestimmt die Zahl, die Besoldung,
sowie die Art der Anstellung der Be—
amten und wählt den Landesdirektor
(Landeshauptmann), die demselben nach
§. 93 zugeordneten oberen Beamten,
sowie die sonstigen im Provinzialstatute
zu bezeichnenden leitenden Beamten einzelner
Verwaltungszweige.
88 60, 87, 93, 94, 95.
§. 42. VIII. Der Provinziallandtag vollzieht die
88 16, 47;
S. 43.
Wahlen zum Provinzialausschusse, sowie
nach Maßgabe der besonderen Gesetze
die Wahlen zu den für Zwecke der
allgemeinen Landesverwaltung angeordneten
Behörden und Kommissionen;
er bestellt besondere Kommissionen oder
Kommissare für Zwecke der kommunalen
Provinzialverwaltung (§. 99).
Für die Vollziehung dieser Wahlen
gelten die Vorschriften des diesem Gesetze
beigefügten Reglements. Gegen das
stattgehabte Wahlverfahren kann jedes
Mitglied des Provinziallandtages innerhalb
vier und zwanzig Stunden Einspruch
bei dem Vorsitzenden erheben.
Die endgültige Beschlußfassung über
den Einspruch steht dem Provinziallandtage
zu.
Ldverw. Ges. 88 10, 28.
IX. Der Provinziallandtag ist befugt, An—
träge und Beschwerden, welche die Provinz
oder einzelne Theile derselben
betreffen, an die Staatsregierung zu
richten.