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K. 22.
Die Abänderungen und Berichtigungen, zu denen die Prüfung der Listen Anlaß
iebt, nebst den Gründen dieser Abänderungen, werden durch den Aktuar der Amtsersammlung
in die hiezu bestimmte eilfte Colonne der Liste eingetragen.
Das für die Gemeinde-Registratur bestimmte Exemplar, welches der Orts-Vorstand
mitzubringen hat, wird gleichfalls hiernach abgeändert und berichtigt.
g. 23.
Sobald die Liste einer Gemeinde berichtigt ist, nimmt der Oberamtmann die vorläusige
Prüfung der Befreiungsgründe vor, welche die Militärpflichtigen oder andere
für dieselben geltend machen.
K. 2.
Die vorläusige Prüfung hat zunächst die Befreiungsgründe wegen Familien-Verhältnisse
(Art. 24 B), oder wegen Berufs (Art. 26), zum. Gegenstand, indem die
Dienstuntüchtigkeit wegen Gebrechlichkeit durch die dem Kreis-Rekrutirungsrath beigegebene
Arztliche Commission untersucht, und auch das zweifelhafte Meß durch den Kreis-Rekrutirungsrath
geprüft wird.
Jedoch ist die notorische Dienst-Untüchtigkeit eines Militärpflichtigen (Art. 12 des
Gesehes), wenn sie sich durch den Augenschein ergiebt (falls ndmlich ein solcher Militärpflichtiger
selbst erscheint), oder durch das Zeugniß#der Orts-Obrigkeit oder der anwesenden
Militärpflichtigen außer Zweifel gesetzt wird, in der Rekrutirungsliste anzumerken.
K. 15.
Der Oberamtmann verhält sich, was die Untersuchung und vorläusige Prüfung
der Befreiungsgründe betrifft, zum Kreis-Rekrutirungsrath, wie sich der instruirende
Richter zum erkennenden verhält.
Obwohl es nun zunächst jedem Militärpflichtigen selbst obliegt, die Befreiung welche
er anspricht nachzuweisen; so soll doch der Oberamtmann sich auch von Amtswegen
angelegen seyn lassen, die Frage: ob die angesprochene Befreiung statt finde oder nicht'
dergestalt ins Klare zu sehen, daß sie durch den Kreis-Rekrutirungsrath wo möglich
bei der Aushebung definitiv entschieden werden könne.
Es hat daher der Oberamtmann dahin zu sehen, daß in dem Zeitraum zwischen
der Ziehung des Looses und der Aushebung die etwa mangelhaften Beweise erganzt
werden, in soferne nicht wegen Unstatthaftigkeit der angesprochenen Befreiung die Ergänzung
des Beweises wegfällt.
K. 26.
Das was bei der vorläusigen Prüfung der Befrelungsgräünde verhandelt wird,
trägt der Aktuar der Amts-Versammlkung unter Anführung der beigebrachten Beweis-Urkunden
in die biezu bestimmte dreizehnte Colonne der Rekrutirungsliste ein.