Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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K.  22.
Die  Abänderungen  und  Berichtigungen,  zu  denen  die  Prüfung  der  Listen  Anlaß
iebt,  nebst  den  Gründen  dieser  Abänderungen,  werden  durch  den  Aktuar  der  Amtsersammlung
  in  die  hiezu  bestimmte  eilfte  Colonne  der  Liste  eingetragen.

Das  für  die  Gemeinde-Registratur  bestimmte  Exemplar,  welches  der  Orts-Vorstand

mitzubringen  hat,  wird  gleichfalls  hiernach  abgeändert  und  berichtigt.
g.  23.

Sobald  die  Liste  einer  Gemeinde  berichtigt  ist,  nimmt  der  Oberamtmann  die  vorläusige
  Prüfung  der  Befreiungsgründe  vor,  welche  die  Militärpflichtigen  oder  andere
für  dieselben  geltend  machen.

K.  2.

Die  vorläusige  Prüfung  hat  zunächst  die  Befreiungsgründe  wegen  Familien-Verhältnisse
  (Art.  24  B),  oder  wegen  Berufs  (Art.  26),  zum.  Gegenstand,  indem  die
Dienstuntüchtigkeit  wegen  Gebrechlichkeit  durch  die  dem  Kreis-Rekrutirungsrath  beigegebene
Arztliche  Commission  untersucht,  und  auch  das  zweifelhafte  Meß  durch  den  Kreis-Rekrutirungsrath
  geprüft  wird.

Jedoch  ist  die  notorische  Dienst-Untüchtigkeit  eines  Militärpflichtigen  (Art.  12  des
Gesehes),  wenn  sie  sich  durch  den  Augenschein  ergiebt  (falls  ndmlich  ein  solcher  Militärpflichtiger
  selbst  erscheint),  oder  durch  das  Zeugniß#der  Orts-Obrigkeit  oder  der  anwesenden
  Militärpflichtigen  außer  Zweifel  gesetzt  wird,  in  der  Rekrutirungsliste  anzumerken.


K.  15.

Der  Oberamtmann  verhält  sich,  was  die  Untersuchung  und  vorläusige  Prüfung
der  Befreiungsgründe  betrifft,  zum  Kreis-Rekrutirungsrath,  wie  sich  der  instruirende
Richter  zum  erkennenden  verhält.

Obwohl  es  nun  zunächst  jedem  Militärpflichtigen  selbst  obliegt,  die  Befreiung  welche
  er  anspricht  nachzuweisen;  so  soll  doch  der  Oberamtmann  sich  auch  von  Amtswegen
angelegen  seyn  lassen,  die  Frage:  ob  die  angesprochene  Befreiung  statt  finde  oder  nicht'
dergestalt  ins  Klare  zu  sehen,  daß  sie  durch  den  Kreis-Rekrutirungsrath  wo  möglich
bei  der  Aushebung  definitiv  entschieden  werden  könne.

Es  hat  daher  der  Oberamtmann  dahin  zu  sehen,  daß  in  dem  Zeitraum  zwischen
der  Ziehung  des  Looses  und  der  Aushebung  die  etwa  mangelhaften  Beweise  erganzt
werden,  in  soferne  nicht  wegen  Unstatthaftigkeit  der  angesprochenen  Befreiung  die  Ergänzung
  des  Beweises  wegfällt.

K.  26.

Das  was  bei  der  vorläusigen  Prüfung  der  Befrelungsgräünde  verhandelt  wird,
trägt  der  Aktuar  der  Amts-Versammlkung  unter  Anführung  der  beigebrachten  Beweis-Urkunden
  in  die  biezu  bestimmte  dreizehnte  Colonne  der  Rekrutirungsliste  ein.